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Nach 24 Uhr auf der Straße

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99er
Alt 26.07.2005, 01:12   #1
Standard Nach 24 Uhr auf der Straße

Hey Leute,
vorab: ich habe sowohl gegoogelt als auch die boardsuche benutzt.. nix gefunden..

so, ich habe ne kurze frage.
und zwar, darf ich als jugendlicher (16 jahre alt) nach 24 uhr noch draußen sein?

bsp.:
- ich gehe um 4 uhr von einer party vom freund nach hause
- ich gehe mit freunden um 24 uhr aus einer kneipe raus und wir gehen dann noch zur tankstelle und bleiben dort noch bis 2 uhr

die tankstelle ist ja ein sicherer ort, was ja nach dem jugendschutzgesetz erlaubt ist..
jetzt ist die frage, ob das auch nach 24 uhr gilt..

alle bekannte die ich frage stimmen mir zu, nur interessieren tuts mich trotzdem und schwarz auf weiß hab ichs noch nicht gesehen....



mfg
Martin
 
 
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Extruder
Alt 26.07.2005, 02:18   #2
Standard

also soweit ich weiß darfst du nach 24uhr nicht mehr draußen sein, wie die genaue definition ist, weiß ich leider auch nicht.
ich denke mal dass du eine begleitung brauchst wenn du nach 24uhr nach hause gehst etc.
 
 
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Traico
Alt 26.07.2005, 02:44   #3
Standard

nach 24 uhr is als minderjähriger normalerweise schluss, obs da ne regel gibt mit "sicherem ort" wie du es nennst weiß ich auch nicht, sry :/
 
 
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PowerWapiti
Alt 26.07.2005, 04:32   #4
Standard

was ist an der Tankstelle sicher??
es werden doch oft Tankstellen überfallen oder denk mal an das ganze Benzin das explodieren könnte
 
 
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Malkavianer
Alt 26.07.2005, 08:11   #5
Standard

Die Tankstelle an sich mag ja vllt sicher sein, aber du musst da ja auch hinkommen, und wieder heim.
Außerdem ist der Tankstellenpächter wohl eher nicht dein Erziehungsberechtigter...
 
 
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asdf
Alt 26.07.2005, 08:49   #6
Standard

Ein Lokal oder ein Kino sind in diesem Sinne auch 'sichere' Orte. Macht aber nix.
Ich glaube mit einem Erziehungsberechtigten dabei wär das ok.

Aber ansonsten is um 12 Schluss für dich junger Mann! *g*

Du musst das positiv sehn, denn ab Mitternacht bekommst du dann eine kostenlose 'Taxifahrt' nach hause von deinem Freund und Helfer.
 
 
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Roter_Drache
Alt 26.07.2005, 13:24   #7
Standard

Derarte Fragen; oder vielmehr die Antworten dürften im Jugendschutzgesetzt geregelt sein..

RD
 
 
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Shawna
Alt 26.07.2005, 14:07   #8
Standard

Infos zum Thema: Ausgangszeiten für Jugendliche
Da unausweichlich irgendwann der Zeitpunkt kommt, wo die Kinder abends das Haus verlassen wollen, sollte man die gesetzlichen Regelungen kennen, wie lange sich Kinder abends unterwegs sein dürfen. Wenn diese Zeiten massiv überschritten werden, hat das nicht nur für die Kinder folgen, sondern auch für die Eltern, da hier unter Umständen die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Vor allem bei Kindern unter 16 Jahren ist Vorsicht geboten, da diese sich nur bis 23 Uhr in Gaststätten ohne Begleitung der Eltern aufhalten dürfen. Über 16 gilt die Grenze von 24 Uhr.
Es gelten für Jugendliche folgende Ausgangszeiten:
Besuch einer Gaststätte ohne Eltern/Elternteil zwischen 16 - 18 Jahren bis 24.oo
Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen unter 16 bis 22.oo
unter 18 bis 24:00
geplante Tanzveranstaltungen (Jugendeinrichtungen, Kirche etc.)
von 14 - 18 Jahre bis 24.oo


Im Klartext, wenn du 18 bist, kannste solang ausbleiben wie du willst.
Aber bis dahin ist 24.oo Uhr Zapfenstreich.
 
 
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Jimbo
Alt 26.07.2005, 14:35   #9
Standard

Original geschrieben von asdf

Du musst das positiv sehn, denn ab Mitternacht bekommst du dann eine kostenlose 'Taxifahrt' nach hause von deinem Freund und Helfer.
darf ich auch bei denen anrufen und mich sozusagen selbst verpfeifen das ich nach haus komm? *g*
 
 
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fantamaus
Alt 26.07.2005, 14:46   #10
Standard

Nun hier stellt sich noch eine Frage: wer hält sich daran?

Mir war das auf jeden Fall sowas von egal (und meine Eltern hat das eigentlich auch nicht gestört...)
 
 
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El Sparko
Alt 26.07.2005, 15:18   #11
Standard

das gesetz existiert ja auch nicht weil die jugendlichen sich so gut daran halten ...
 
 
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Roter_Drache
Alt 26.07.2005, 15:22   #12
Standard

Was Shawna da geschrieben hat ist nur die halbe Wahrheit.

Wenn du mit jemandem Ü18 unterwegs bist und deine Eltern ihm ein Schreiben mitgeben, dass er ab 24Uhr die Aufsichtspflicht übernimmt, darfst du länger unterwegs bleiben; halt unter seiner Aufsicht.

ich versuch nochmal bei zeiten ne quelle mit anzugeben, ansonsten wird der Kommentar breiwillig für nichtig erklärt und sich von mir entschuldigt
RD
 
 
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Morris
Alt 26.07.2005, 15:52   #13
Standard

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" sagt man doch so schön

Original im Jugendschutzgesetz

JuSchG § 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur
gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine
Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in
Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht
gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines
anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden,
und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

JuSchG § 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen
unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem
anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
In Spielhallen u.ä. sowie an gefährlichen Orten (die dein körperliches/seelsches Wohl beeinträchtigen könnten) darfst du dich nicht aufhalten. Jedoch steht im ganzen Gesetz nichts davon, dass du dich nachts nicht draußen aufhalten darfst. Aber ich denke, es wird im Allg. davon ausgegangen, dass Parks und auch leere Straßen nachts als gefährlich (bzw. gefährlicher als tagsüber) betrachtet werden.

@Roter Drache:

Original im Jugendschutzgesetz

JuSchG § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
(...)
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie
auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit
sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder
der Jugendhilfe betreut.
 
 
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99er
Alt 27.07.2005, 18:16   #14
Standard

Also, das Jugendschutzgesetz habe ich mittlerweile auch schon 100mal durchgelesen und nichts weiteres zum dem Thema gelesen. Deswegen die Frage hier im Board

Ich frage deshalb obs irgendwo einen offiziellen Beleg dafür gibt..
Meinungen sind zwar gut, aber Belege besser

Die Polizei hier schaut uns immer nur kurz an, hält aber weder an oder spricht mit uns..

Irgendwas muss ja dran sein...



edit:
Und das was unter "Gaststätten" oder "Tanzveranstaltungen" steht ist hier ja egal, denn das ist ja im allg. bekannt was in Kneipen für Regeln herrschen..
 
 
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hrzm
Alt 30.07.2005, 10:49   #15
Standard

also ich hab schon die eine oder andere reportage gesehen in denne das ordnungsamt und/oder die polizei jugendliche unter 18 jahren nach hause gebracht ham wenn die nach 12 noch auf der straße waren.

ich denke das kann die polizei entscheiden wie sie lustig ist, da sie in nem gewissen sinne die verantwortung für dich trägt wenn sie dich mitten in der nacht irgendwo antrifft.
stell die mal vor die passiert was und die polizei hat die en paar minuten vorher noch freundlich zugewunken, kann mir gut vorstellen das dann der eine oder andere sagen wird das die ja was hätten machen bzw. verhindern können.
 
 
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Prinz-Porno
Alt 30.07.2005, 11:30   #16
Standard

Es gibt aber immer noch so ne stunde nach 12 für die die um 12 aus den kneipen gehen und auf den bus warten müssen. Da sagt die polizei auch nichts
 
 
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fantamaus
Alt 30.07.2005, 13:12   #17
Standard

Original geschrieben von AhhhUser
Also, das Jugendschutzgesetz habe ich mittlerweile auch schon 100mal durchgelesen und nichts weiteres zum dem Thema gelesen. Deswegen die Frage hier im Board

Ich frage deshalb obs irgendwo einen offiziellen Beleg dafür gibt..
Meinungen sind zwar gut, aber Belege besser

das Jugendschutzgesetz IST der offizielle Beleg...
 
 
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99er
Alt 30.07.2005, 13:22   #18
Standard

Original geschrieben von fantamaus


das Jugendschutzgesetz IST der offizielle Beleg...
sollte es sein...
ich habe dadrin zu diesem thema nichts gefunden!
 
 
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Ashley015
Alt 30.07.2005, 13:46   #19
Standard

Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbare Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
 
 
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schnuckiwutz
Alt 06.08.2005, 22:48   #20
Standard

Schau mal hier:

http://www.zeche.com/Erziehungsauftrag.pdf

Das ist ne Disko bei uns, in der darfst du länger drin bleiben wenn du den Antrag unterschirbeen hast.
 
 
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anonymous0239
Alt 07.08.2005, 15:22   #21
Standard

Das JuSchG bezieht sich lediglich auf die dort genannten Orte (Gaststätten, Discos usw.). Richtig ist: Es gibt keine gesetzliche Regelung (in Deutschland, anders in Österreich) wie lange sich jemand "auf der Straße" aufhalten darf. Das ist einzig Sache der Erziehungsberechtigten. Wenn Die erlauben bis um 3 auf einer privaten Party zu bleiben ist das O.K. incl. anschl. Nachhauseweg.

Ärger (mit dem Jugendamt) kann es einzig geben, wenn die elterliche Aufsichtspflicht verletzt wird, z.B. wenn Jugendliche nicht mehr zur Schule gehen, weil sie die ganze Nacht draussen rumhängen.

Aber Samstags bis 2-3 Uhr auf einer Privatparty zu sein und anschliessend nach Hause zu gehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
 
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kuba
Alt 16.08.2005, 00:41   #22
Standard

Original geschrieben von anonymous0239
Das JuSchG bezieht sich lediglich auf die dort genannten Orte (Gaststätten, Discos usw.). Richtig ist: Es gibt keine gesetzliche Regelung (in Deutschland, anders in Österreich) wie lange sich jemand "auf der Straße" aufhalten darf. Das ist einzig Sache der Erziehungsberechtigten. Wenn Die erlauben bis um 3 auf einer privaten Party zu bleiben ist das O.K. incl. anschl. Nachhauseweg.

Aber Samstags bis 2-3 Uhr auf einer Privatparty zu sein und anschliessend nach Hause zu gehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Yep, wir hatten mal Rechtskunde bei nem Richter in der Schule, der hat uns das so ähnlich erklärt, allerdings sollte es schon halbwegs glaubhaft sein dass du nach Hause gehn willst, also nicht irgendwo vor ner Kneipe oder auf ner Parkbank sitzt.
 
 
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tschiech
Alt 17.08.2005, 18:59   #23
Standard

so is es: stadt, party oder sonst was... da is für unter 18 und über 16jährige ab 24. Uhr schluss. du darfst jedoch danach noch draußen sein, wenn es ausschließlich der nach hause weg ist!! an ner tankstelle darfst auch nur vorbeigehn, und auch nur dann wenns da nach ahuse geht.
ausnahmen gibts. es gibt formulare die eltern unterzeichnen können und einem 18 jährigen somit die aufsicht für dich für einen abend übergeben dann darf man länger bleiben.. sonst nich!!
 
 
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