Original im Jugendschutzgesetz JuSchG § 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur
gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine
Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in
Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht
gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines
anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden,
und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
JuSchG § 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen
unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem
anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.