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[Strafrecht] sie 17 er 22 was sagt der gesetzgeber?

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SirBouncer
Alt 23.05.2008, 16:11   #1
Standard sie 17 er 22 was sagt der gesetzgeber?

ich hab gehört dass die sache mit dem jugendschutz etwas schärfer geworden ist.
ich dacht immer ab 16 is das ok bzw. vertretbar.
gerade 16 wär mir auch zu jung aber fast 18 is wieder was anderes aber halt noch 17.

wie sieht der staat das?
 
 
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IsoO
Alt 23.05.2008, 16:13   #2
Standard

Liege ich jetzt komplett neben der Spur oder wurde nicht einfach nur der Jugendschutz im Bezug auf Gewaltdarstellungen enthaltende Medien verschärft?
 
 
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Sytrax
Alt 23.05.2008, 16:22   #3
Standard

ab 16 is dir freigestellt mit wem was wann wo.... wenn du ein ja von den eltern auch noch hast kann dir keiner mehr was^^

(weiß das so genau weil ich eigentlich exakt genau den selben fall hab nur das wir beide 1 Jahr jünger sin... also 16 - 21)

/edit und woher ich das hab : ich hab nen Kumpel der is angehender Komissar
 
 
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Registrierter PPler
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Alt 23.05.2008, 16:33   #4
Standard

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1.unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz
 
 
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Sytrax
Alt 23.05.2008, 16:34   #5
Standard

genau... gilt alles für unter 16 Jährige
 
 
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