Übrigens noch ein interessanter Text zu $153 StPO
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Der Generalbundesanwalt am Bundesgerichthof in Berlin führt eine Straftäter-Datei, das sog. Bundeszentralregister, in dem Verurteilungen, Schuldunfähigkeitsvermerke u. a. zusammen mit den Personendaten der Betroffenen festgeschrieben und nach unterschiedlichen Fristen wieder gelöscht werden. Im Bundeszentralregister wird auch das sog. Erziehungsregister geführt. Hier werden Entscheidungen der Jugendgerichte gespeichert. Dies sind vor allem Daten über die von Jugendgerichten angeordnete erzieherische Maßnahmen (Weisungen, Erziehungskurse, Arbeitsweisung, Erziehungsbeistand, Fürsorgeerziehung etc.) und sog. "Zuchtmitteln" (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest). Zusätzlich werden hier auch Daten von Jugendlichen gespeichert, bei denen von der Verfolgung abgesehen und das Verfahren eingestellt wurde.
Auskünfte aus dem Erziehungsregister erhalten bundesweit Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und Jugendämter. Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Weiterhin kann der Generalbundesanwalt auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn z. B. das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das "Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister" (BZRG)
Das Erziehungsregister ist zu verstehen als Bestandteil des Jugendstrafrechts. Hier gilt als Leitmotiv der Erziehungsgedanke. Es soll bei straffälligen Jugendlichen abgewogen werden, inwiefern sich durch erzieherische Maßnahmen oder Zuchtmittel weitere Straffälligkeiten vermeiden lassen. Diese gelten nicht als Vorstrafen und werden auch nicht im Zentralregister für Strafverurteilungen erfasst. Erst bei einer festgestellten "schädlichen Neigung", wenn erzieherische Maßnahmen nicht mehr als erfolgsversprechend erscheinen, sollen Jugendstrafen verhängt werden. Diese gelten dann als Vorstrafen. Ein Indiz für eine "schädliche Neigung" sind z. B. wiederholte Eintragungen in das Erziehungsregister.
Sollte es sich im Verlauf des Ermittlungsverfahren herausstellen, dass der Verdacht einer Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, hier allerdings nur eine "minderschwere Schuld" vorliegt und aufgrund der Beweislage keine Verurteilung zu erwarten ist (im Sinne des § 153a StPO), ist die Staatsanwaltschaft angehalten, dieses Ermittlungsverfahren nach § 45 JGG einzustellen.
Bei dieser Praxis ist zu beachten: Ein Jugendgericht kann in einem Hauptverfahren zu dem Schluss kommen, dass eine Straftat nicht vorliegt und wird den betroffenen Jugendlichen freisprechen, was natürlich bedeutet, dass kein Erziehungsregistereintrag erfolgt.
Ganz anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft keine Chance auf die Eröffnung eines Hauptverfahrens sieht, aber vom Vorliegen einer "minderschweren Schuld" überzeugt ist. Sie muss das Ermittlungsverfahren einstellen. Aber: obwohl hier keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, inwiefern der Tatvorwurf als erwiesen angesehen werden kann, erfolgt automatisch ein Eintrag in das Erziehungsregister. Der betroffene Jugendliche hat nun keine "reine Weste" mehr. Er bzw. die Erziehungsberechtigten werden nicht gefragt, sie müssen nicht einmal über diesen Eintrag informiert werden. Es gibt keine Rechtsmittel gegen diese Verfahrensweise.
Werden bei einem Erwachsenen auf der gleichen Grundlage die Ermittlungsverfahren eingestellt, haben sie keine Nachteile zu befürchten. Sie erhalten nirgendwo einen Eintrag, selbst wenn ein Verfahren "nur" gegen eine Geldbuße eingestellt werde. Zudem kann eine Einstellung des Verfahrens nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen.
Der Erziehungsregister-Eintrag bei Verfahrenseinstellungen ist in Kreisen der Rechtspflege und Jugendhilfe umstritten. Es wird von Fachleuten seit längerem ein Registrierungsverzicht bei eingestellten Ermittlungsverfahren gefordert. Kritisch gesehen werden muss hier z. B. die Stigmatisierung, welche die betroffenen Jugendlichen als delinquent festschreibt, ohne das eine Straftat im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nachgewiesen wurde. Dies, so die Kritiker, komme faktisch einer "Art von Verurteilung" gleich und sei in dieser Form praktisch die völlige Aufhebung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. [ 7 ]
Zudem wird jeder Eintrag in das Erziehungsregister zu Lasten des Betroffenen herangezogen, falls es zu einem weiteren Tatvorwurf kommen sollte. Der betroffene Jugendliche würde in diesem Fall als Wiederholungstäter behandelt, die Feststellung einer "schädlichen Neigung" würde genährt und strafverschärfend ausgelegt. Somit könne ein Eintrag in das Erziehungsregister "für den betreffenden bis zu seinem Lebensende nachteilige Konsequenzen zeitigen".
Quelle:
http://www.schroedercoors.de/kessel/...sel_strafe.htm
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David