Zitat von MiKe da die 0,1-grenze wohl noch nicht durch ist, gibt's dazu vermutlich auch noch kein urteil

und die analyse hilft eben festzustellen, ob der alkohol von einem medikament rührt oder von einem schnaps oder wwi was...
Ich meinte ein prinzipielles Urteil das "sie waren über der Grenze des erlaubten, allerdings haben sie Kuchen gegessen und wollten gar nicht saufen, also werden sie nicht bestraft" aussagt, siehe dazu auch meine Abhandlung über Fahrlässigkeit weiter unten.
Deine Seite zum Analyseverfahren selbst sagt natürlich, dass es für die Feststellung des Zeitpunkts angewandt wird. Unser Streitpunkt ist aber eher, ob, wann und warum es etwas ausmacht, was genau überhaupt konsumiert wurde. Das suspekte Beispiel sollte Zeigen, dass dieses Verfahren soweit ich darüber gelesen habe nur für einen kürzeren Zeitraum hinreichend genau ist, als Alkohol unabgebaut im Blut sein kann.
Zitat von MiKe wg. dem ausreizen: der eigentliche sinn hinter der 0,1 bzw. damals 0,0-promille-grenze war, so wie ich's verstanden hab, war, dass die leute, die sagen "och, ein bierchen geht, da bin ich immer noch drunter" und es dann doch nicht bei nur einem bierchen bleibt (viele von euch werden diese situation vielleicht kennen), das auto aber trotzdem nicht stehen bleibt, gar nicht erst das erste bierchen konsumieren...
Für die drohende Gefahr, sich in den nächsten paar Stunden eventuell kriminell zu verhalten, reicht aber schon ein Bier und eine Grenze von 0,1, sofern ich das richtig in Erinnerung habe.
Meine Argumentationsschiene ist aber irgendwie sowieso eine andere:
Ein verschriebenes Medikament, das geringste Mengen Ethanol enthält, würde man natürlich im Zweifelsfall per Arzt oder Rezept nachweisen; selbst einem mit Opioiden Dauerbehandelten könnte sein Arzt Fahrtüchtigkeit attestieren. Ein nicht verschriebenes Medikament, oder sonst irgendwas, das geringste Mengen Alkohol beinhaltet, wäre nach meiner Auslegung des - jetzigen -
Paragraphen und sofern man sich bei einer neuen 0,0er Grenze nach diesem richten würde in jedem Fall böse. Ob nun nachgewiesen werden kann, wann und welcher Alkohol konsumiert wurde oder nicht ist in dem Fall deshalb unbedeutend, weil es nach meiner Auslegung darauf sowieso nicht ankommt. Er deckt Vorsatz und Fahrlässigkeit ab und ich finde kein Urteil das sagen würde, dass z.B. unser vielzitiertes Mon Cheri da eine Ausnahme bilden würde, worauf wir uns nun sowieso geeinigt haben. *g
Mit den jetzigen Grenzen über 0,1 oder auch mit einer von 0,1 hat und hätte man diese zugegeben noch theoretischen Probleme nicht.
Man kann den Gedankengang jetzt natürlich umwerfen, indem man ein "aber nach Blaumohnkuchen und positivem Opioidtest durfte mein Schwager seinen Führerschein behalten"-Beispiel bringt. Dann müsste ich behaupten, dass dieser Fall sehr viel unwahrscheinlicher als ein zukünftiger 0,0 Promille Verstoß wäre und es deshalb zumutbar sei, den Nachweis führen zu müssen, in welcher Form nun Opioide konsumiert wurden. Dann würden wir uns natürlich noch darüber streiten, ob im Fall von "Herr Angeklagter, da war aber ein Beipackzettel bei ihrem Medikament und auf der Schokoladenpackung stand auch was von Alkohol" oder in dem von "Ja ich hatte doch absolut keine Ahnung, dass mein Mohnkuchen irgendwas mit Drogen zu tun hat! ..Möchten sie vielleicht ein Stück?" jeweils überhaupt Fahrlässigkeit vorliegt. Eventuell müssten wir die Legitimation des Staates an sich noch hinterfragen. Dazu bin ich nun auch nicht motiviert.
Anyway, ich halte eine Grenze von 0,0 für absoluten Schwachsinn, da u.A. meine konstruierten Probleme mit sich bringen würde. Über 0,1 kann man streiten.
Ich gebe allerdings zu, dass es genügt hätte "mehr haben sie nicht zu befürchten" aus deinem ersten Post zu hinterfragen. Wenigstens konnten wir lustig Quoten und Diskutieren, wobei ich weniger aggressiv hätte sein können, ich gebs ja zu.
--edit--
Das sollten wir eindeutig tun. :> Und nun: Prost, Freunde der Diskussion.