30.11.2007, 01:00
Gesetzliche und rechtliche Grundlagen zu den am häufigsten gestellten Fragen
ACHTUNG: Alle Angaben sind ohne Gewähr und Abweichungen bei Tarifverträgen sind nicht auszuschließen und sogar zu erwarten! Hier findet keine gültige Rechtsberatung statt und der Inhaber des Postplanet kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sämtliche Angaben gelten für Deutschland ! Das Jugendarbeitsschutzsgesetz (JuArbSchuG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Die Arbeitszeitenordnung (AZO) Rechts- und Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG)
gültig für Jugendliche vom 14.-18. Lebensjahr
enthält Regelungen über Arbeits- und Freizeit, Urlaub, Beschäftigungsverbote und –beschränkungen sowie die gesundheitliche Betreuung.
1. Arbeits- und Freizeit 1.1. maximale Arbeitszeit (ohne Pausen) täglich: 8 Stunden wöchentlich: 40 Stunden Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden/Tag ist möglich, wenn es am Freitag entsprechenden Ausgleich gibt. 1.2 zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit 6-20 Uhr an 5 Tagen/Woche nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 1.3. Ruhepausen Bei 4,5 Stunden Arbeit steht dem Arbeitnehmer eine Pause von 0,5 Stunden zu. Bei 6 Stunden Arbeit steht dem Arbeitnehmer eine Pause von 1 Stunde zu. Als Pause zählt alles ab 15 Minuten. 1.4. Freizeit
Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen 12 Stunden Freizeit bestehen. 1.5. Berufsschulzeit Bei Blockunterricht: 25 Stunden/Woche und mehr. 1.6. Prüfungszeit
Der Arbeitnehmer ist für Prüfungen vom Betrieb freizustellen. 2. Urlaub Jugendliche im Alter von 15 Jahren – Anspruch auf 30 Werktage Urlaub/Jahr Jugendliche im Alter von 16 Jahren – Anspruch auf 27 Werktage Urlaub/Jahr Jugendliche im Alter von 17 Jahren – Anspruch auf 25 Werktage Urlaub/Jahr Werktage = Mo-Sa (keine Sonn- und Feiertage) Urlaub ist in der Berufsschulfreien Zeit zu gewähren Urlaub erst nach 30 Tagen durchgehender Arbeit 3. Beschäftigungsverbote und –beschränkungen keine Akkordarbeit keine Gehaltsabrechnung nach Leistung keine sittlich gefährlichen Arbeiten keine körperlich schwere Arbeit (max. „Traglast“=10kg) 4. Gesundheitliche Betreuung Die Erstuntersuchung darf nicht älter sein als 14 Monate. Die Erstuntersuchung muss bei Arbeitsbeginn vorliegen und wird vom Land bezahlt. Eine Nachuntersuchung ist Pflicht, wenn man innerhalb 1 Jahres nicht 18 geworden ist. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
1. Anspruchsberechtigte alle Arbeitnehmer über 18 Jahre Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Arbeit (Probezeit). 2. Dauer mindestens 24 Werktage (alle Tage außer Sonn- und Feiertagen) 3. Zeitpunkt Urlaubswünsche sind unter sozialen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren (mind. 12 zusammenhängende Tage). Eine Übertragung ins Folgejahr ist bis zum 31.3. möglich. 4. Vergütung Vergütet wird mit dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vergangenen 13 Wochen (exkl. Überstundenvergütung). Verdiensterhöhung vor bzw. während des Urlaubs werden mit berücksichtigt. ABER : Verdienstkürzungen dürfen nicht berücksichtigt werden! 5. Besonderheiten Unabdingbarkeit Statt Urlaub kann der Arbeitnehmer sich die Zeit in besonderen Fällen vergüten lassen (zB. Schwangerschaft, Rente, Krankschreibung länger als 1 Jahr, Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Die Arbeitszeitenordnung (AZO) 1. Geltungsbereich (§1)
Die AZO gilt für alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, nicht aber für leitende Angestellte oder Arbeitgeber. 2. Arbeitszeit (§§ 2,3) 8h/Tag, 40h/Woche Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei, sollte an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden müssen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich.
3. Arbeitszeitenverlängerung nicht mehr als 10 Stunden an 60 Tagen im Jahr mit Ausgleich oder Vergütung
4. Vor- und Abschlussarbeiten (§§ 5,6)
Bei dringenden Wartungsaufgaben, Aufräumarbeiten uä. (zB. das Zuendebedienen eines Kunden) kann der Arbeitnehmer bis zu 30 Minuten nach Ladenschluss arbeiten. 5. Arbeitsfreie Zeit/ Ruhepausen (§12) ab 6 Stunden – 30 Minuten Pause ab 9 Stunden – 45 Minuten Pause Alles ab 15 Minuten gilt als Pause Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen 11 Stunden Freizeit liegen. 6. Mehrarbeitsvergütung (§15)
Bei einer Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Mehrvergütung von 115%-150%. 7. Beschäftigungsverbot (§16) Frauen dürfen nicht unter Tage arbeiten. Rechts- und Geschäftfähigkeit 1. Rechtsfähigkeit alle natürlichen Personen sind rechtsfähig von Geburt an bis zum Tod juristische Personen sind von Eintragung bis Löschung in einem Register rechtsfähig 2. Geschäftsfähigkeit natürliche Personen sind geschäftfähig -> altersabhängig 2.1. Geschäftsunfähigkeit Alle Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Alle Rechtsgeschäfte sind nichtige Rechtsgeschäfte. Folgende natürliche Personen sind ebenfalls geschäftsunfähig: Entmündigte (wie zB. Suchtkranke und dauerhaft geistig gestörte Personen, unabhängig vom Alter) 2.2. beschränkte Geschäftsfähigkeit Kinder und Jugendliche im Alter von 7-18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen sind schwebend un wirksame Rechtsgeschäfte und werden erst durch Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gültig Ausnahmen: Der Taschengeldparagraph, Vorteilsgeschäfte (zB. Schenkungen) und alle Rechtsgeschäfte die im Zusammenhang mit dem einmal durch den gesetzlichen Vertreter zugestimmten Berufsausbildungsvertrag stehen (zB. Kauf von Lehrbüchern). 2.3. volle Geschäftsfähigkeit Alle Personen ab dem 18. Lebensjahr können voll gültige Rechtsgeschäfte tätigen (Ausnahmen s. 2.1.) Rechtsgeschäfte 1. Allgemeines Rechtsgeschäfte sind Geschäfte mit Rechtsfolgen kommen durch Willenserklärungen (zwangsfreie Zustimmung) zustande
1.1. einseitige Rechtsgeschäfte eine Willenserklärung ist notwendig
1.1.1. einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte z.B. Kündigungen, Vorladungen sind nur gültig wenn die Willenserklärung rechtzeitig zugestellt wird 1.1.2. einseitige, nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
1.2. mehrseitige Rechtsgeschäfte mind. 2 Willenserklärungen sind notwendig (Kaufverträge, Eheschließungen, Arbeitsverträge)
1.2.1. einseitig verpflichtende mehrseitige Rechtsgeschäfte (Schenkungen) 1.2.2. mehrseitig verpflichtende mehrseitige Rechtsgeschäfte
(Eheschließungen, Arbeitsverträge, Kaufverträge)
2. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften 2.1. Anfechtbarkeit Rechtsgeschäfte gelten bis die aus bestimmten Gründen angefochten werden (Zweifel an der rechtlichen Gültigkeit (s. z.B. Geschäftsunfähigkeit, bzw. beschränkte Geschäftsunfähigkeit)) 2.1.1. Irrtum Erklärungsirrtum = Versprechen/ Verhören/ Verschreiben Eigenschaftsirrtum = Art des Produkte ist nicht die, die man vermutet Inhaltsirrtum = zB. 1 Dutzend sind nicht 10 Stück! ABER : Irrtum im Motiv (zB. nicht Gefallen) ist nicht anfechtbar! 2.1.2. Arglistige Täuschung nur ein Rechtsgeschäftspartner weiß von der Täuschung 2.1.3. Drohung und Erpressung Rechtsgeschäfte die unter Drohung und Erpressung zustande gekommen sind, sind anfechtbar!
2.2. Nichtigkeit bestimmte Rechtsgeschäfte sind aus bestimmten Gründen von Anfang an ungültigRechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen Rechtsgeschäfte die gegen Formvorschriften verstoßen verbotene Rechtsgeschäfte (z.B. bei Fälschungen, Diebesgut) Scheingeschäfte Scherzgeschäfte Rechtsgeschäfte die gegen die guten Sitten verstoßen 3. Form von Rechtsgeschäften In Deutschland herrscht überwiegend Formfreiheit (d.h. Geschäfte können z.B. auch mündlich gültig abgeschlossen werden) 3.1. Schriftform Inhalt wird schriftlich dargelegt Vertragspartner unterschreiben z.B. Berufsausbildungsvertrag, Bürgschaften, Miet- und Pachtverträge, handschriftliches Testament 3.2. öffentliche Beglaubigung Die Echtheit der Unterschrift wird durch eine öffentliche Behörde oder einen Notar bestätigt, nicht der Inhalt. z.B. Zeugnisbeglaubigungen 3.3. öffentliche Beurkundung Die Echtheit der Unterschrift und des Inhalts wird durch eine öffentliche Behörde oder einen Notar bestätigt. z.B. notarielles Testament
Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses Allgemeines Kündigungsarten 1.1. außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) 1.1.1. Abschlussfrist 2 Wochen 1.1.2. Besonderer Kündigungsgrund 1.2. ordentliche Kündigung 1.2.1. Personenbedingte Kündigung 1.2.2. Betriebsbedingte Kündigung 1.2.3. Verhaltensbedingte Kündigung 2. Kriterien zur sozialen Vorauswahl 3. Kündigungsfristen § 622 BGB 4. Sonderkündigungsschutz §15 KSchG 5. Form der Kündigung 6. Fragen 7. Kündung von Arbeitsverträgen und das Arbeitsgericht Allgemeines lt. (befristet Arbeitsverhältnis), bestehen der letzten Prüfung, Saisonverträge Kündigung (einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) Aufhebungsvertrag (im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird das Arbeitsverhältnis aufgehoben. ABER VORSICHT! Arbeitnehmer gerät in die „Sperrfrist“, d.h. er bekommt erst 12 Wochen später AG1. Dies lässt sich umgehen, indem man dem Arbeitsamt mitteilt, dass man dem Aufhebungsvertrag zustimmen musste, sonst wäre man betrieblich gekündigt worden. Allerdings ist das Ermessenssache des Sachbearbeiters. Ist es in Schriftform im Aufhebungsvertrag vermerkt, darf man nicht sperren.) 1. Kündigungsarten 1.1. außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Dabei muss ein wichtiger Grund vorliegen 1.1.1. Abschlussfrist 2 Wochen nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag nachdem der Arbeitgeber (Kündigungsberechtigte)/Arbeitnehmer von den „wichtigen Gründen“ erfahren hat. Bei einem Sonntag fällt das Ende auf einen Montag. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann man nur noch eine ordentliche Kündung vollziehen. 1.1.2. Besonderer Kündigungsgrund Dieser liegt vor wenn eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes eigenmächtiger Urlaubsantritt Beleidigungen, Tätlichkeiten, Diebstahl, Betrug keine gezahlten Gehälter keine Urlaubsvergütung 1.2. ordentliche Kündigung 1.2.1. Personenbedingte Kündigung aufgrund mangelnder körperlicher oder geistiger Fähigkeiten aufgrund Krankheit 1.2.2. Betriebsbedingte Kündigung außerbetriebliche Umstände (z.B. Absatzrückgang) innerbetriebliche Umstände (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen) Kündigung erst bei lang anhaltenden Umständen berechtigt 1.2.3. Verhaltensbedingte Kündigung Verstoß (seitens der Arbeitnehmer) gegen Gehorsam- und Treuepflicht Verletzung der Arbeitspflicht Arbeitgeber darf erst nach Abmahnung kündigen 2. Kriterien zur sozialen Vorauswahl Länge der Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflicht -> gekündigt wird der sozial Stärkste 3. Kündigungsfristen § 622 BGB 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats (Grundkündigungsfrist) bei fristloser Kündigung natürlich keine Kündigungsfrist, aber Ausspruch der Kündigung und Bekanntgabe der Gründe dürfen nicht länger als 2 Wochen zurückliegen § 626 Abs. 2 BGB Anhörung des Betriebsrates ist notwenig (sofern vorhanden) besondere Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. 4. Sonderkündigungsschutz §15 KSchG
Sonderkündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis gibt es in Deutschland für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie: Betriebsratsmitglieder Wahlvorstand und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen Schwerbehindertenvertreter Schwerbehinderte betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r) Immissionsschutzbeauftragter Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit Auszubildende Inhaber politischer Wahlämter Sonderkündigungsschutz führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit. 5. Form der Kündigung schriftlich mit Begründung Das Schriftstück muss Kündigung genannt werden nicht Orts- und Zeitgebunden Zugang der Kündigung ist beweispflichtig (Empfangsbestätigung) Hinweis: Zu beachten ist immer, dass man Gebrauch vom Kündigungsschutz machen kann, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und man länger als 6 Monate im Betrieb tätig war. Ist nachzulesen unter Kündigungsschutzgesetz (KSchG)! 6. Fragen „Gilt der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten als zugestellt?“
Ja, aber es ist nicht beweisbar (man nehme: „Einwurf Einschreiben“)
„Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer die Zustellung der Kündigung durch den Postboten verweigert?“
Die Kündigung gilt als zugestellt wenn der Arbeitnehmer hätte wissen/ahnen können, dass es sich um eine Kündigung handelt. „Wie ist die Rechtslage, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und ihm eine schriftliche Benachrichtigung zur Abholung des Schreibens (auf der nächsten Poststelle) in den Briefkasten wirft?“
Die Kündigung zählt erst als zugestellt, wenn das Schreiben von der Poststelle abgeholt wird. 7. Kündung von Arbeitsverträgen und das Arbeitsgericht
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Mit freundlichen Grüßen
euer Postplanet Team
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