Bundesrepublik Deutschland
Während die schwarz-rot-goldene
Bundesflagge 1949 als nationales Symbol der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 22 des
Grundgesetzes festgeschrieben ist, wurde das
Lied der Deutschen lediglich aufgrund von Absprachen zwischen Bundespräsident und Bundesregierung als Nationalhymne angenommen. Die fehlende grundgesetzliche oder gesetzliche Regelung zur Hymne hängt wahrscheinlich mit der in den Anfangsjahren der Bundesrepublik sehr kontrovers geführten Debatte zu diesem Thema zusammen.
Bei der Republikgründung legte man sich zunächst auf keine Nationalhymne fest; bei der konstituierenden Sitzung des ersten
Deutschen Bundestages sangen die Abgeordneten
Hans Ferdinand Maßmanns Lied
Ich hab mich ergeben / Mit Herz und mit Hand; später wurde zu offiziellen Anlässen vielfach
Beethovens Ode an die Freude als Ersatzhymne verwendet. Der Vorschlag des damaligen
Bundespräsidenten Theodor Heuss, die von
Rudolf Alexander Schröder gedichtete und von
Hermann Reutter vertonte
Hymne an Deutschland zu verwenden, konnte sich nicht durchsetzen.
Erst ein Brief von
Bundeskanzler Konrad Adenauer an Heuss im April/Mai
1952 mit dem Vorschlag,
„das Hoffmann-Haydn’sche Lied“ als Nationalhymne anzuerkennen und bei staatlichen Veranstaltungen nur die dritte Strophe zu singen, und Heuss’ - wenn auch widerstrebend - zustimmende Antwort erhoben das
Lied der Deutschen de facto zur Nationalhymne.
[1] Die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland wurde also nicht durch Gesetz oder parlamentarische Abstimmung beschlossen. Allerdings wurde der Briefwechsel zwischen Heuss und Adenauer offiziell veröffentlicht (Amtsblatt). Damit war das „Lied der Deutschen“ mit allen Strophen als Nationalhymne festgelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass bei offiziellen Anlässen ausschließlich die dritte Strophe gesungen werden sollte.
Mit Beschluss vom
7. März 1990 entschied das
Bundesverfassungsgericht, dass Hymne im Sinne des § 90a Abs. 1 Nr. 2
StGB nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes ist (
BVerfGE 81, 298ff.).
1991 erklärten
Richard von Weizsäcker und
Helmut Kohl in einem weiteren Briefwechsel: "Die dritte Strophe des Liedes der Deutschen von
Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von
Joseph Haydn ist die Nationalhymne für das deutsche Volk."
[2] Mithin bildet seit 1991 allein die dritte Strophe die Nationalhymne. Die ersten beiden Strophen zu singen hat daher zwar keinen Bezug zur deutschen Nationalhymne, ist aber auch nicht, wie gelegentlich behauptet, in der Bundesrepublik Deutschland verboten.