Ansprüche, Sozialleistungen und Hilfen für
schwangere Frauen, Eltern und Kinder
Hier sind die wichtigsten Rechtsansprüche und Sozialleistungen aufgeführt, die für schwangere Frauen, Eltern und Kinder von Bedeutung sein können.
Bei praktisch allen Ansprüchen und Leistungen kommt es auf den Einzelfall an. Das heisst, es muss zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass Ihnen in Ihrer konkreten Situation der jeweilige Rechtsanspruch oder die betreffende Sozialleistung zusteht. Geprüft werden muss meistens auch, in welcher Höhe Sie die jeweilige Sozialleistung beanspruchen können. Die folgende Darstellung kann und will Ihnen nur einen ersten Überblick über mögliche Leistungen und die dafür zuständigen Stellen geben. Es empfiehlt sich, dass Sie sich in einem Beratungsgespräch (zum Beispiel in einer Familien-, Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von pro familia oder anderen Trägern) diejenigen Ansprüche und Leistungen erläutern lassen, über die Sie nicht oder nicht ausreichend informiert sind. Fragen Sie auch nach möglichen weiteren Ansprüchen und Leistungen, die hier nicht aufgeführt sind, weil sie nur in seltenen Situationen in Betracht kommen. Die Beraterinnen und Berater geben Ihnen dazu gern Auskunft. Schließlich finden Sie am Ende Hinweise auf Beratungsangebote zu speziellen Fragen und Problemen.
1. Gesetzliche Ansprüche und Leistungen:
Mutterschutz
* Freistellung von der Arbeit von 6 Wochen vor dem ärztlich errechneten Entbindungstermin und in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist). Bei einer früheren Geburt als an dem errechneten Termin (z.B. nach einer Frühgeburt) verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht beansprucht werden konnten (insgesamt also 14 Wochen).
zuständig: Frauenärztin/-arzt, Arbeitgeber
* Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung.
zuständig: in der Regel Gewerbeaufsichtsamt
Mutterschaftsleistungen
* Ärztliche Versorgung für Schwangere, Mütter und Kinder einschliesslich der Entbindungskosten über Krankenversicherung bzw. Sozialhilfe
zuständig: Frauen- bzw. Kinderarzt/-ärztin, Krankenkasse, Sozialamt
Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
* Während der Mutterschutzfrist (siehe oben) erhalten Sie bei Pflicht- oder freiwilliger Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse Ihr vorheriges Nettoeinkommen weiter (teils als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, den Restteils als Zuschuss vom Arbeitgeber),
zuständig: Krankenkasse, Arbeitgeber
* bei anderer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. familienmitversicherte Frauen, Studentinnen, Selbständige) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben.
zuständig: Krankenkasse
* wenn Sie als Arbeitnehmerin privat oder nicht krankenversichert sind, ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu EUR 210,- und Ihr bisheriges Nettoeinkommen abzüglich EUR 12,78 pro Tag von Ihrem Arbeitgeber.
zuständig: Bundesversicherungsamt, Arbeitgeber
Erziehungsgeld
* Einkommensabhängig wahlweise bis zu EUR 300 monatlich (wird während der Mutterschutzfrist mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet) bis zum Ende des 2. Lebensjahres oder bis zu EUR 450 monatlich bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes, wenn die Mutter bzw. der Vater als Bezieher/in des Erziehungsgeldes nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Anspruch auf Erziehungsgeld haben auch Bezieher/innen von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), wenn die vorherige Beschäftigung nicht mehr als 30 Wochenstunden betrug, sowie anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge.
Während der Mutterschutzfrist wird das Erziehungsgeld mit dem Mutterschaftsgeld (siehe oben) verrechnet. Bei höheren Einkommen und Bezug von Arbeitslosengeld besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld.
zuständig: unterschiedlich je nach Bundesland, meist Versorgungsamt oder Jugendamt
* Anschliessendes Landeserziehungsgeld in einigen Bundesländern (Höhe und Einkommensgrenzen unterschiedlich)
zuständig: unterschiedlich je nach Bundesland
Elternzeit (bisher: "Erziehungsurlaub")
Bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes haben berufstätige Mütter und Väter Anspruch auf Elternzeit, die sie für die gesamte Dauer oder zeitweise auch gemeinsam nehmen können. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes.
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig; bei gemeinsamer Elternzeit können die Mutter und der Vater also zusammen bis zu 60 Stunden in der Woche arbeiten. Eltern haben in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten während der Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit, so weit der Arbeitgeber nicht im Einzelfall dringende betriebliche Gründe dagegen vorbringen kann.
Während des Elternzeit besteht in aller Regel Kündigungsschutz.
zuständig: Arbeitgeber, überwachende Behörde unterschiedlich je nach Bundesland
Kindergeld
* Für das erste bis dritte Kind EUR 154, für das vierte und jedes weitere Kind EUR 179
zuständig: Familienkasse beim Arbeitsamt
Kinderbetreuung und Kinderbetreuungskosten
* Soziale Staffelung der Elternbeiträge zu Kinderkrippen, -gärten und -horten
zuständig: Träger der Krippe, des Kindergartens / -hortes
* In Ausnahmefällen Kostenübernahme teilweise oder in voller Höhe durch das Jugendamt (gegebenenfalls auch für eine Tagesmutter/Tagespflegeperson)
zuständig: Jugendamt
Wohngeld
* Zuschuss zu den Mietkosten (oder Lastenzuschuss für selbstnutzende Wohnungseigentümer), abhängig vom Familieneinkommen, der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der Miete (oder der Belastung durch das Wohnungseigentum).
zuständig: Wohngeldstellen der Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung
Sozialwohnung
* Die Berechtigung, bei der Vermittlung von Sozialwohnungen berücksichtigt zu werden, ist abhängig vom Einkommen und der Zahl der Familienmitglieder. Bei der Vermittlung von Sozialwohnungen werden Schwangere vorrangig vorgeschlagen. Die Entscheidung trifft der Vermieter.
zuständig: unterschiedlich nach Bundesland und je nach Gemeinde oder Kreis
Ansprüche und Leistungen bei niedrigem Einkommen und Arbeitslosigkeit
* Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, z.B. bei Schwangerschaft.
* Bei Schwangeren und Müttern von Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nicht auf die Eltern der Frau zurückgegriffen.
zuständig: Sozialamt
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
zuständig: Arbeitsamt
Ansprüche und Leistungen bei Verschuldung
* Seit 1. Januar 1999 gelten neue Regelungen bei Zahlungsunfähigkeit von Privatleuten (Verbraucherinsolvenz) mit der Möglichkeit einer Streichung der Restschulden.
zuständig: Information bei Schuldnerberatungsstellen
Ausbildungsförderung
* BaföG: Vom Einkommen der Auszubildenden (Schüler/innen und Student/innen), ihrer Ehepartner und Eltern abhängige Förderung in Form eines Zuschusses bzw. bei Student/innen je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Höchstfördersatz für auswärts wohnende Student/innen: EUR 585,- monatlich.
zuständig: Amt für Ausbildungsförderung
Hilfe für Berufsrückkehrer/innen
* Einkommensabhängige Beihilfen zu den Unterhalts- und Ausbildungskosten nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit von Müttern und Vätern werden gewährt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt.
zuständig: Arbeitsamt
Besondere Ansprüche von Alleinerziehenden und Leistungen für sie
* Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende erhalten bis zu 72 Monate lang und höchstens bis zum Kindesalter von 12 Jahren Unterhaltsvorschuss, wenn sie für ihr Kind vom unterhaltspflichtigen anderen Elternteil keinen, unzureichenden oder unregelmässig Unterhalt bekommen. Die Sätze betragen bei Kindern bis zu 6 Jahren monatlich EUR 122 in den alten Bundesländern, EUR 106 in den neuen Bundesländern sowie ab 6 Jahren EUR 164 in den alten und EUR 144 in den neuen Bundesländern.
zuständig: Jugendamt
* Betreuungsunterhalt: Alleinerziehenden Müttern steht vom Vater des Kindes bis drei Jahre nach der Entbindung Unterhalt zu, wenn wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes nicht verlangt werden kann, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
zuständig: Vater des Kindes
* Kosten d. Kinderbetreuung und Haushaltsführung (Haushaltsfreibetrag) können steuerlich abgesetzt werden.
zuständig: Finanzamt
* Für Alleinerziehende kommen günstigere Regelungen zum Beispiel auch bei der Sozialhilfe und beim Erziehungsgeld in Betracht.
zuständig: siehe zuständige Stellen für die genannten Leistungen
Besondere Ansprüche von für Familien mit behinderten und pflegebedürftigen Angehörigen und Leistungen für sie
* Eltern behinderter Kinder haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und, wenn diese nicht ausreichen, der Sozialhilfe. Höhere Aufwendungen für behinderte Kinder können steuerlich abgesetzt werden. Behinderte Menschen haben Anspruch auf medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation.
zuständig: Pflegekasse (in der Regel bei Krankenkasse), Sozialamt, Finanzamt, Versorgungsamt, Arbeitsamt
Ansprüche von Ausländer/innen und Leistungen für sie
* Die dargestellten Ansprüche und Leistungen gelten auch für Ausländer/innen, die in Deutschland leben, wenn sie z.B. eine Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis haben. Abhängig vom ausländerrechtlichen Status kann es Einschränkungen geben.
zuständig: siehe zuständige Stellen für die jeweiligen Leistungen,
Information in den Beratungsstellen
2. Soziale Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht
Wenn gesetzliche Sozialleistungen nicht greifen oder nicht ausreichen, können Sie Beihilfen verschiedener Stiftungen und Hilfsfonds beantragen. Die Beihilfen werden einkommensabhängig oder in besonders schwierigen Lebenslagen gewährt.
Stiftungen des Bundes und der Länder sowie Hilfsfonds
* Beihilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
zuständig: unterschiedlich je nach Bundesland
* Beihilfen der Landesstiftungen ("Familie in Not" oder andere); nicht in allen Bundesländern
zuständig: unterschiedlich je nach Bundesland
* Beihilfen der Hilfsfonds von Gemeinden und Kreisen (nur in einigen Gemeinden und Kreisen)
zuständig: unterschiedlich je nach Gemeinde bzw. Kreis
* Beihilfen kirchlicher Hilfsfonds
zuständig: kirchliche Beratungsstellen
3. Beratung
Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, an die Sie sich mit speziellen Fragen und Problemen wenden können. Bei der Suche, welche für Sie in Frage kommt, helfen Ihnen die Schwangerschaftsberatungsstellen, die oft auch selbst weitere Beratungsangebote machen. Viele Tageszeitungen veröffentlichen regelmässig die Beratungsangebote in ihrem Verbreitungsgebiet. Auskünfte zu Beratungsangeboten geben auch die Wohlfahrtsverbände und die Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen. Die folgende Liste bezieht sich auf Beratungsdienste, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft besonders oft verlangt werden:
* Partnerschafts-, Ehe-, Familien- und allgemeine Lebensprobleme, auch Trennung, Scheidung
Hilfe bei: Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, pro familia
* Erziehungsschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen, Beziehungsprobleme in der Familie
Hilfe bei: Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern (Erziehungs- und Familienberatungsstellen)
* Schulden
Hilfe bei: Schuldnerberatungsstellen
* Gewalt in der Partnerschaft / Ehe / Familie
Hilfe bei: Frauenhäuser, Kinderschutzzentren, Telefonberatung bei Notruf- und Beratungsstellen, Telefonseelsorge
* (befürchtete) erbliche oder durch vorgeburtliche Schädigung hervorgerufene Krankheit oder Behinderung
Hilfe bei: Ärztin/Arzt, Schwangerschaftsberatungsstellen, pro familia, humangenetische Beratungsstellen
* gesundheitliche Probleme wie Drogen, Sucht, Aids
Hilfe bei: Ärztin/Arzt, Drogen-, Sucht-, Aids-Beratungsstellen
* Rechte und Ansprüche von Ausländer/innen
Hilfe bei: Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband)
Eine pro familia-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier.