Zitat von Anarchnophobia aber so war es zu mindest mein stand in der kaufmannsausbildung vor 5,6 jahren

Und dank
der EU ist das nun für Verbraucher eindeutig so:
[...]
Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
[...]
Also im Endeffekt
so:
BGB § 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
So du Nichts bestellt hast, hast du also soweit keine Verpflichtungen
sofern die Zeitungen eindeutig an dich adressiert sind - keine Nachbarn mit gleichem Namen, sonstige seltsame Faktoren wie Geschwister die mal mit denen telefoniert haben könnten, ...
Inwiefern die "irrige Vorstellung einer Bestellung" und ähnliche Halluzinationen bestehen könnten, wenn in dem Unternehmen oder beauftragtem Call Center ein Fehler gemacht wurde oder du so doof warst irgendwas á la "ja das würde mich schon interessieren, aber.." von dir zu geben will ich mal nicht beurteilen.
Ich hab mal irgendwo eine lustige Diskussion gelesen inwiefern man das bestehen eines Vertrags zugibt/
bestätigt wenn man versucht präventiv davon zurückzutreten, finde ich grade nicht mehr aber das würde ich lassen, es gibt ja wohl auch gar keinen.
Was du noch nicht tun solltest ist, die Zeitschriften zu verkaufen; verbrennen, an die Wand kleben, lesen oder wegschmeissen von mir aus, ich würd das irgendwo stapeln.
Dann schreibst du dem Verlag einen kurzen formlosen Brief - da ist wohl was schiefgelaufen, blafasel, hört auf mir euren Papiermüll zukommen zu lassen, danke sehr. Sollten sie nicht oder bösartig reagieren solltest du damit rechnen, dass irgendwann eine Rechnung ankommt und vorsorglich Auskünfte und Löschung nach BDSG einfordern, unverbindlich beim Verbraucherschutz denunz^W und eventuell beim Handelsregister anfragen ob die Firma 'bekannt' ist, möglicherweise ist das sowieso wettbewerbswidrig, blubb.
Weiter Weltuntergangsfantasien und Meinungen zu Gesetzestexten die übrigens - wie alles hier - keinerlei Rechtsberatung i.S.d. RBerG darstellen behalt ich mal für mich.
..Und wenn du länger in den Urlaub fährst lass jemand eine Vollmacht und einen Briefkastenschlüssel für gerichtliche Mahnbescheide da. :>