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Zulassung nach §11 des Tierschutzgesetzes

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BlackPhoenix
Alt 06.02.2006, 20:24   #1
Ausrufezeichen Zulassung nach §11 des Tierschutzgesetzes

Juhu!

Vieleicht hat ja einer von euch Ahnung davon.

Also ich möchte mich in einer Tierhandlung bewerben. In der Stellenanzeige verlangt man eine Zulassung nach § 11 des Tierschutzgesetzes.

Ich hab da jetzt schon ein bisschen gegoogelt. Und hab auch meinen
Fachbereich "Süsswasseraquaristik" gefunden.

Aber würde gern wissen was da sonst noch auf mich zu kommt. (Kosten, Kurse, Bücher, Prüfung, Praxis). Wenn das schon mal jemand von euch machen musste, würd ich mich gern über ein paar Erfahrungen freuen
 
 
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Krashok
Alt 06.02.2006, 20:41   #2
Standard

Da würde ich an deiner stelle mal mit dem besitzer der tierhandlung sprechen und dir auskunft geben lassen.
 
 
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hermes
Alt 09.02.2006, 18:07   #3
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Was besagt denn der §11??
 
 
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VoodooHD
Alt 10.02.2006, 10:05   #4
Standard

Hier noch was von Google

[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Das Tierschutzgesetz von 1998 schreibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur mit behördlicher Genehmigung ausgeübt werden dürfen. Eine Erlaubnis ist vorgeschrieben für diejenigen, die[/FONT]
  • [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]gewerbsmäßig Wirbeltiere halten oder züchten[/FONT]
  • [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]mit Wirbeltieren handeln[/FONT]
  • [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Tiere zur Schau stellen[/FONT]
  • [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Tiere für Schauzwecke zur Verfügung stellen.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Den Nachweis muss sie auf Verlangen in einem Fachgespräch der zuständigen Behörde erbringen. Darüber hinaus muss sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Aus dem letzten Absatz geht hervor, dass eine Prüfung gemäß § 11 Tierschutzgesetz grundsätzlich nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden darf. In der Regel fällt eine solche Überprüfung in den Zuständigkeitsbereich des Amtsveterinärs. Dieser kann - nach eigenem Ermessen - zur Abnahme der Prüfung die von VDA und DGHT für § 11-Prüfungen empfohlenen Prüfer hinzuziehen. Aus eigener Initiative dürfen die VDA/DGHT-Prüfer keine Prüfungen gemäß § 11 durchführen![/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Weiterhin gilt: Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein. Hier ist eine behördliche Überprüfung nicht erforderlich. Der genannte Personenkreis kann also zwecks Erwerb der vorgeschriebenen Sachkunde an einer normalen(!) Schulung und Prüfung teilnehmen.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] Geänderte Vorschrift für Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz ab 01.01.2003
bitte beachten Sie folgende Änderung für Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz, die bekanntlich ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär durchgeführt werden können. Es handelt sich um einen Anhang zu Og 1.4.2 in Teil IV des Sachkundeordners, der ab sofort zu berücksichtigen ist.
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Wortlaut des Anhangs zu IV Og 1.4.2:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]1.[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung die Pflicht zu einer Teilnahme an einer theoretischen Schulung, die durch einen §-11-Prüfer im Umfang von mindestens 8 × 45 Minuten durchgeführt wird. [Zunächst nur für Terraristik-Prüfungen: Grundlage für die Schulung ist mindestens der Inhalt des Schulungsordners, der sämtlichen §-11-Prüfern“ zur Verfügung gestellt wird.][/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]2.[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung außerdem die Pflicht zu einer Teilnahme an einer mehrstündigen praxisorientierten Einweisung und Schulung in einer passenden Einrichtung wie beispielsweise Zoologischer Garten oder Zoofachgeschäft.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]3.[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst die schriftliche Prüfung 96 Fragen, die gemäß Og 1.6 von der Sachkundeverwaltung nach dem Zufallsprinzip zusammengestellt werden.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]4.[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht die Pflicht zu einer Abnahme einer praktischen sowie mündlichen Prüfung durch einen §-11-Prüfer in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär. Die praktische sowie mündliche Prüfung findet im Anschluss an die bestandene schriftliche Prüfung statt. Die praktische Prüfung soll besonders auch den fachgerechten Umgang mit Tieren im Alltagsgeschehen des Zoofachhandels umfassen wie beispielsweise Aquarien-/Terrarieneinrichtung, Behandlung von eintreffenden Tiersendungen und Arterkennung anhand von Fotos.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]5.[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif]Bei sämtlichen Prüfungsbestandteilen können auf Anordnung des Amtsveterinärs andere Vorschriften gelten, die den Kandidaten möglichst frühzeitig bekannt zu geben sind.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Die §-11-Prüfung zu Ihrer Orientierung nochmals im Überblick:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]1)[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] Schulung mindestens 8 × 45 Minuten[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]2)[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] Praktische Einweisung und Schulung im Zoo oder Fachgeschäft[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]3)[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] Schriftliche Prüfung (96 Fragen)[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]4)[/FONT][FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif] [/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] Praktische sowie mündliche Prüfung mit dem Amtsveterinär[/FONT]
 
 
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Elwin
Alt 13.02.2006, 17:10   #5
Standard

schau mal hier, vllt. findest du was: http://www.hundepension4pfoten.gmxho...aragraph11.htm

Vie Glück

Elwin
 
 
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