Versetzung
1 Der Dienstleistende kann nur durch das BAZ versetzt werden.
1.1 aus dienstlichen Gründen; dienstliche Gründe sind u.a.
- keine Beschäftigungsmöglichkeit wegen fehlender Voraussetzung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen
- mangelnde Ein- und/oder Unterordnungsbereitschaft.
Es reicht nicht aus, dass Schwierigkeiten mit dem Dienstleistenden bestehen. Vielmehr muss die Disziplin und die allgemeine Ordnung in der Dienststelle in so hohem Maße beeinträchtigt sein, dass das weitere Verbleiben des Dienstleistenden im Interesse des Zivildienstes nicht mehr vertreten werden kann. Bei Dienstpflichtverletzungen hat die Dienststelle mit der Antragstellung zugleich im Einzelnen über die zur Aufrechterhaltung der Disziplin getroffenen Maßnahmen (vgl. Abschnitte C 5 und D 1) zu berichten und die entstandenen Vorgänge beizufügen.
1.2 auf Antrag des Dienstleistenden aus zwingenden persönlichen Gründen, wenn außergewöhnlichen dienstlichen Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung der zwingenden persönlichen Gründe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Solche Gründe liegen u.a. vor, wenn
- durch eine Versetzung eine vorzeitige Entlassung vermieden werden kann,
- sich durch das Verbleiben am bisherigen Dienstleistungsort gesundheitliche Störungen für den Dienstleistenden ergeben würden,
- schwer erkrankte Angehörige zu betreuen sind,
- die Möglichkeit der Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungslehrgängen gegeben werden soll,
- der Dienstleistende im Mobilen Sozialen Hilfsdienst, in der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung oder im Pflegedienst eingesetzt werden will und eine solche Verwendung bei seiner derzeitigen Dienststelle nicht möglich ist.
Der Dienstleistende hat entsprechende Nachweise beizufügen (z.B. Bestätigung einer vorliegenden Härte, die zu einer vorzeitigen Entlassung führen könnte, durch ärztliches Attest über seine gesundheitlichen Störungen bzw. die naher Angehöriger, durch Bescheinigung der Ausbildungs- und Fortbildungsstätte, dass er an Lehrgängen teilnimmt oder teilnehmen wird).
2 Bei der Versetzung eines Dienstleistenden ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Der mit Gründen versehene Versetzungsantrag ist stets über die zuständige Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe dem BAZ zur Entscheidung vorzulegen. Die Versetzungsgründe sind durch entsprechende beigefügte Unterlagen zu belegen.
2.2 Bei Versetzungsanträgen aus dienstlichen Gründen ist dem Dienstleistenden eine Kopie des zu begründenden Antrages auszuhändigen. Dabei ist dieser auf seine Rechte und Möglichkeiten, die sich aus
§ 36 ZDG (Anhörungspflicht bei ungünstigen Behauptungen) und
§ 41 ZDG (Beschwerderecht) ergeben, hinzuweisen. In diesem Fall ist dem Versetzungsantrag eine vom Dienstleistenden unterzeichnete Bestätigung beizufügen, dass er eine Kopie des begründeten Versetzungsantrags und den Hinweis auf seine Rechte nach
§§ 36 und
41 ZDG erhalten hat. Fehlt diese Bestätigung, kann die Versetzung erst durchgeführt werden, wenn die Erklärung nachvollzogen wird. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung aus wichtigen Gründen unverzüglich erfolgen muss.
3 Bis zur Versetzung durch das BAZ hat der Dienstleistende bei der Dienststelle zu bleiben und Dienst zu verrichten. Die bisherige Dienststelle hat zum Zeitpunkt der Versetzung der neuen Dienststelle die Dienststellenakte und eine Vergleichsmitteilung zu übersenden.
Der neuen Dienststelle werden durch das BAZ neue Etiketten zugesandt.
Im Dienstausweis ist die Versetzung durch die neue Dienststelle einzutragen und der Abgangsbahnhof zu ändern.
4 Umsetzungen, die innerhalb des im Anerkennungsbescheid für die Dienststelle genannten Beschäftigungsbereichs vorgenommen werden, sind keine Versetzungen.
Eine Umsetzung bedarf keiner schriftlichen Verfügung. Die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe ist über die Umsetzung zu benachrichtigen, die ihrerseits das BAZ durch einen Signierbeleg über die Umsetzung unterrichtet.