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Neue Musterung während des Zivildienstes möglich?

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Apu
Alt 19.02.2004, 18:54   #1
Standard Neue Musterung während des Zivildienstes möglich?

Hi,

ich bin ja im Moment Zivi und wurde früher mal als T2 gemustert. Als ich beim Dienst immer öfter Schmerzen im rechten Ellenbogen hatte, bin ich neulich mal zum Arzt gegangen. Der hat dann rausgefunden, dass ein Bruch den ich als Kleinkind mal hatte wohl schlecht verheilt ist und ich deshalb nun ein relativ kaputtes Gelenk habe (Arthrose, freiliegender Gelenkkörper usw.). Der meinte auch, wenn ich theoretisch erst jetzt gemustert worden wäre, ich sicherlich nur T3 bekommen hätte - und T3 wird ja seit letztem Jahr nichtmehr gezogen. Ich will nun wissen, ob hier jemand weiß, ob man eine neue Musterung beantragen kann und wenn ja, ob ich, wenn ich dann T3 bekommen würde, mit dem Dienst vorzeitig aufhören könnte?
 
 
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ChainedRomeo
Alt 19.02.2004, 19:20   #2
Standard

Soweit ich weiß, kannst du nur in den ersten 2 Wochen nach der Musterung rechtlich gegen das Ergebnis vorgehen. Danach wird es erst einmal rechtsgültig.

Da du die Verletzung bei deiner Musterung schon gehabt hast, nehm ich an, das sie quasi schon berücksichtig worden ist -- auch wenn der Musterungsarzt nix feststellen konnte.

Mit Nachmusterung is da glaub ich also nix -- zumindest hab ich noch von keinem solchen Fall gehört

Aber wenn die Beschwerden im Dienst auftreten, kann dir dein Arzt doch sich Arbeitsunfähigkeit bescheinigen -- dann biste wahrscheinlich erst mal ausm Schneider.

Meld dich aber auf jeden Fall mal bei den Typen und n bisschen rum!
 
 
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HHai
Alt 19.02.2004, 19:27   #3
Standard

hm, wenn du jetzt Zivildienst machst, wird das glaub ned gehn,
wärst du jetzt beim Bund, würde es wohl anderst aussehen ...
 
 
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F@S
Alt 19.02.2004, 19:55   #4
Standard

ZDG:
§ 23 Zivildienstüberwachung

(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) [...] Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

[...]

2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15 begründen

[...]
§ 39 Ärztliche Untersuchung

(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu untersuchen

[...]

3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er

a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zvildienstfähig geworden ist oder
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;

[...]

(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende Anwendung.
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst

(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,

1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist

[...]
Verdammte Gesetze.. hth.
 
 
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ChainedRomeo
Alt 19.02.2004, 20:55   #5
Standard

Original geschrieben von F@S
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat
Zivildienstbeschädigung ??!!!
 
 
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