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Nebenjob

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<-BadBull->
Alt 28.08.2002, 07:58   #1
Standard Nebenjob

Hey,
wüsstet ihr was man als 14-15 jähriger als Nebenjob machen könnte ??? Es sind doch nur bestimmte arbeitsstunden erlaubt !!

Mit freundlichen Grüßen
Skin
 
 
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Cologne
Alt 28.08.2002, 10:37   #2
Standard

So wie ich das verstanden habe darfst du in dem Alter nur Ferienjobs machen... aber schau doch mal hier nach:

http://www.steuernetz.de/gesetze/jarbschg/19980126/
 
 
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Sugar
Alt 28.08.2002, 12:23   #3
Standard

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Alterjahr.

Der Arbeitsgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben.

Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.

Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen :

Jugendliche im Alter von mehr als 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen;
Jugendliche im Alter von weniger als 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen.
Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Alterjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen.

Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen.

Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Alterjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.

Jungendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgesehen werden.

Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist et sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Massnahmen zu treffen.

Lebt der Jungendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitsgebers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter entsprechende Verpflegung sowie für gesundheitlich und sittlich einwandfreie Unterkunft zu sorgen

Siehe hier:www.fr.ch/ict/de/ltr/jeunes.htm
 
 
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Spanky
Alt 28.08.2002, 12:32   #4
Standard

Ah, ja.

Greetz Spanky
 
 
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moechen
Alt 28.08.2002, 16:23   #5
Standard

ich kenn das nur so, das man erst einen Nebenjob haben darf, ab 16 und bei uns mußte man sogar noch das 10. Schuljahr beendet haben *kopf schüttel* irgendwie, weil man sich den kunden besser ausdrücken kann
naja...egal... ich durft auf jeden fall erst den Nebenjob anfangen,als ich 16 war......
 
 
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outfreyn
Alt 28.08.2002, 16:33   #6
Standard

yoh sugar, mir is aufgefallen das deine quelle aus der schweiz is, will ja net meckern aber is skincare auch ausser schweiz? wenn nich sollteste ihm dat mal verklickern

ich hab als junghansel mit 16 inne ferien immer zaun gestrichen und so, naja, ich glaub ansonsten isses in good-old-germany net so richtig erlaubt, zeitung austragen und sowas aber scho, da dürfen deine eltern unterscheiben *schwafelschwafel* und es is ne scheiss arbeit!
greetz
out
 
 
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Coldwave
Alt 28.08.2002, 18:00   #7
Standard

Nicht wirklich. ich kassiere an der tanke seit ich 16 bin. Also lass dir nicht einreden du dürtest in deinem Alter keinen Nebenjob machen. So wie ich das weiss darsft du nur nie mehr als 320 € im Monat verdienen. Alles was drüber fällt musst du schwarz machen ;-)
 
 
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outfreyn
Alt 28.08.2002, 20:42   #8
Standard

jawoll, und sone lohnsteuerkarte bekommste im landratsamt oder wie dat bei dir heisst, rathaus halt (einwohnermeldeamt blah blah)
das heisst wennde eine brauchst *g*

greetz
out
 
 
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Sugar
Alt 29.08.2002, 09:50   #9
Standard

Ups, sorry, das hatte ich gar nicht gesehen!
Hab Dir hier noch mal was aktuelles aus Deutschland gesucht , danke Outfreyn


Hab hier mal einen kleinen Absatz raus gesucht, wenn Du noch mehr wissen möchtest geh mal hier drauf:http://www.bag-jugendschutz.de/gesetze.html#JArbSchG
Da steht eigentlich alles was man wissen sollte.

(3) Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
 
 
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dare
Alt 30.08.2002, 22:27   #10
Standard

und was darf man ab 16 machen? will was tun
 
 
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Sugar
Alt 31.08.2002, 02:50   #11
Standard

Geh mal auf den Link den ich in meinem letzten Beitrag hier gesetzt habe.Da steht alles drin.
 
 
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