Bevor wir aneinader vorbei reden
Der Jahresgrenzbetrag für den Hinzuverdienst für den Anspruch auf Kindergeld liegt wie oben gesagt bei 7680,- € wobei auch hier vom Brutto-Einkommen zunächst die Werbungskosten und den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen sind, liegt der Betrag, der verdient werden darf, insgesamt bei ca. 8.600 Euro brutto.
* Üblicherweise beantragen und erhalten die Eltern das Kindergeld. Leisten diese jedoch keinen Unterhalt, obwohl sie dies müssten, kann das Kind die Auszahlung des Geldes an sich selbst beantragen ("Abzweigung").
* Ob das Kind noch bei den Eltern wohnt, spielt keine Rolle für das Kindergeld.
* Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jedeN unverheirateteN StudierendeN (allgemeiner gesprochen: AuszubildendeN) bis zum 25./26./27. Geburtstag (geboren 1983 oder später/geboren 1982/geboren 1981 oder davor), plus Zeiten des Kriegs-/Ersatzdienstes.
* Kindergeld wird nur gewährt, wenn das jeweilige Kind nicht zuviel verdient (im Kalenderjahr sofern das ganze Jahr Kindergeldanspruch bestand: 7680 Euro, meist sogar mehr - siehe hier). BAföG zählt dabei mit dem Zuschussanteil als Einkommen (beim Studierenden-BAföG als zu 50%, beim Schüler-BAföG zu 100%).
* Die Höhe des Kindergelds beträgt 154 € je Kind, für das vierte und jedes weitere Kind gibt es 179 €.
* Auch während Übergangszeiten (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn) kann es Kindergeld geben. Allerdings darf dieser Zeitraum vier Monate nicht überschreiten.
Quelle: Studis Online
Fazit: natürlich muss man aufpassen wieviel man einnimmt, aber hier eher was Bafög betrifft und den Hinzuverdienst, weniger den Anspruch auf Bafög als sollches
