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fristlos gekündigt

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Felicitas
Alt 12.04.2005, 20:34   #1
Standard fristlos gekündigt

eine freundin von mir wurde vor 2 stunden fristlos gekündigt, ab morgen beurlaubt.

sie hatte einen jahresvertrag, auslaufend im juni wenn ich mich nicht irre.

ich mein ja ok, sie war auch meiner meinung nach nicht 100%ig für den job geeignet.

aber darum solls nicht gehen. ich find nur nichts in ihrem arbeitsleben was eine fristlose kündigung rechtfertigen würde. ich mein das heisst doch quasi das man es nicht verantworten kann das der mitarbeiter auch nur noch einen tag im unternehmen ist, weil seine bloße anwesenheit dem unternehmen schadet.

worauf ich hinaus will: was sind gründe für eine fristlose kündigung?

ich mein, wir wollen jetzt nichts ändern, nichts anfechten.

aber es ist so ein scheiss gefühl. sie ist eine gute freundin und "peng" weg ist sie. keine zeit zum verabschieden, keine zeit zum tschüss sagen. nichts.

dazu ist noch zu sagen das in dem unternehmen solange ich da bin erst 1 im gegenseitigen einverständnis gekündigt wurde und sonst noch keiner rausgeschmissen wurde. schon gar nicht fristlos.

ist irgendwie eine seltsame situation. hab das auch noch nicht erlebt, deswegen isses so verwirrend.
 
 
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outfreyn
Alt 12.04.2005, 21:25   #2
Standard

BGB:

§ 626
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 627
Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 628
Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
kündigen im gegenseitigen einvernehmen ist meist zum schaden des arbeitnehmers, naja wie auch immer, vielleicht hast du sie missverstanden und der arbeitsvertrag läuft normal aus, davon abgesehn das sie was schriftlich bekommen haben muss wird dir hier auch niemand sagen können woran es dezidiert liegt, frag halt ihren ex-chef oder red nochmal mit deiner freundin drüber

aber möglich is das schon

edit: hatte mich verlesen

Abkehrwille: Bloße gelegentliche Unmutsäußerungen reichen nicht aus, wohl aber eine deutliche Erklärung, man wolle zur Konkurrenz gehen und die Arbeitsbedingungen seien in diesem Unternehmen ohnehin unzumutbar.

Abwerbung: Unzulässig ist sowohl die Abwerbung für einen bestehenden als auch für einen künftig zu eröffnenden Betrieb. Die Mitteilung über die bloße Möglichkeit zu einer entsprechenden Tätigkeit genügt nicht. Insbesondere bei einer Vertrauensstellung des Abwerbenden, bei entgeltlicher Tätigkeit oder bei Abwerbung eines Mitbewerbers ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Alkohol: Hier ist nur in schweren Fällen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sind unter anderem auch die Gepflogenheiten in Betrieb und in der Branche (gibt es ein absolutes Alkoholverbot?) sowie mögliche Gefahren, die durch den Alkoholkonsum herbeigeführt werden. Eine außerdienstliche Trunkenheit ist nur dann von Bedeutung, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird.

Eine Arbeitsverweigerung ist in unterschiedlichen Formen denkbar. So kann die Arbeit insgesamt verweigert werden oder es wird absichtlich nicht die volle Leistung erbracht. Auch die Verweigerung von Arbeit an Wochenenden gilt als Arbeitsverweigerung. Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, Überstunden abzuleisten und seine Leistung kontrollieren zu lassen, Berichte zu erstellen oder zu einer Rücksprache zu erscheinen, ist dies ebenfalls eine Arbeitsverweigerung. Grundsätzlich sind diese Formen der Arbeitsverweigerung nur dann ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung, wenn es sich dabei um einen groben oder wiederholten Verstoß handelt.

Auch eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten rechtfertigt unter Umständen eine außerordentliche Kündigung. Hierbei sind aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob der Mitarbeiter beispielsweise durch den Vorgesetzten gereizt wurde, die Erregung des Mitarbeiters und der unter den Beteiligten übliche Sprachgebrauch.

Auch die Entwendung geringwertiger Sachen braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt beispielsweise bereits der unberechtigte Verzehr eines Stücks Kuchen im Wert von 1 Mark die fristlose Kündigung der Verkäuferin.

Damit führt letztendlich jeder Diebstahl zur fristlosen Kündigung.

Mangelnde fachliche oder persönliche Eignung kann nur in Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Regelfall wird die fehlende Eignung in der Probezeit erkannt. Das Arbeitsverhältnis kann nach den gesetzlichen Vorschriften in der Probezeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist beendet werden, es sei denn, es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart.

Gemäß Paragraph 2 Ziffer 3 c) Akademiker-MTV beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit sechs Wochen zum Monatsende.

Eine Konkurrenztätigkeit im fachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, gleichgültig ob für ein eigenes Unternehmen oder für ein fremdes Unternehmen, rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Der Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, wie z. B. Arbeitszeiterfassungsgeräten, oder auch eine Urkundenfälschung mit der zusätzlicher Lohn erschlichen wird, rechtfertigt ebenfalls eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Eine unerlaubte Nebentätigkeit rechtfertigt nur in Einzelfällen eine außerordentliche Kündigung. Hier kommt es auf die Schwere der Vertragsverletzung an, sowie darauf, ob es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt bzw. darauf, ob es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt, die während der Arbeitszeit ausgeübt wird.

Das Fordern oder Annehmen von Vorteilen, die über gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, wie etwa von Schmiergeld, rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Auch ein Spesenbetrug rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn es sich nicht nur um ein offensichtliches Versehen des Arbeitnehmers handelt, etwa beim Ausfüllen der Reisekostenabrechnung. Gleichgültig, ob offen oder verdeckt, rechtfertigt ein unentschuldigtes Fehlen, so wie ein eigenmächtiger Urlaubsantritt im Regelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Unpünktlichkeit: Ein permanentes wiederholtes zu spät kommen sowie das ständige Überziehen der Pausen oder das vorzeitige Verlassen des Betriebs rechtfertigt insbesondere dann eine fristlose Kündigung, wenn damit eine Störung des Betriebsablaufs bzw. des Betriebsfriedens verbunden ist.

Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung: Die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt, insbesondere dann, wenn diese an ein Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden, eine außerordentlich fristlose Kündigung. Auch über diese aufgelisteten Gründen hinaus kann es durchaus weitere Gründe geben, die ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
 
 
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Felicitas
Alt 13.04.2005, 08:40   #3
Standard

naja ihr ex-chef ist mein chef..... macht sich schlecht mit fragen....

war halt gestern aweng viel, weil ich ja auch noch recht jung bin und noch nicht viel erfahrung im arbeitsleben habe und so weiter und so fort........
 
 
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mizue
Alt 13.04.2005, 11:02   #4
Standard

bekommt man bei ner fristlosen kündigung denn nicht gesagt was der grund dafür ist? find ich blöd... man will ja immerhin auch wissen, was man konkret falsch gemacht hat.
 
 
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Lupus Silvanus
Alt 13.04.2005, 15:33   #5
Standard Re: fristlos gekündigt

Original geschrieben von felicitas
aber es ist so ein scheiss gefühl. sie ist eine gute freundin und "peng" weg ist sie. keine zeit zum verabschieden, keine zeit zum tschüss sagen. nichts.
[/b]
Alles weg? Irgendwas erwischte doch sicher noch, Telefonnummer, irgendjemand, der sie auch kannte. Zur Not mal nachbohren, nicht beim Chef, ne Sekretärin hat vielleicht noch ne Kontaktmöglichkeit, oder Personalabteilung.

Dann kannst se gleich selber fragen was da gelaufen ist.
 
 
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Felicitas
Alt 13.04.2005, 15:57   #6
Standard

neee, klar

ist ja ne freundin von mir, ich hab nummer und email adresse... klar


aber es war heut früh so seltsam, du kommst auf arbeit un der platz ist einfach leer. wenn jmd zur tür reinkommt schaust immer hin weil du denkst sie kommt rein usw...

und gestern abend sich das letzte mal nach der arbeit verabschieden...... das war halt komisch
 
 
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ragnarock
Alt 14.04.2005, 02:25   #7
Standard

Jo, ich denk aber auch, für ne fristlose Kündigung muß schon was mittelkatastrophales vorgefallen sein. Denn fristlos kannst Du nicht ohne Begründung kündigen, schon gar nicht als Arbeitgeber!
Mußte ma schauen, vielleicht hat sie was angestellt, oder muß für jemand anderen büssen...

edit: jaja, die räschdshraypunk...
 
 
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baschdi
Alt 16.04.2005, 19:03   #8
Standard

also in arbeitsrecht sind wir mal die ganzen paragraphen durchgegangen die oben mal angeführt wurden, welche gründe es für ne fristlose kündigung gibt. da gibts bei dem ein oder anderen § so viele auslegungsmöglichkeiten, dass es wenn der chef die sache richtig hinbiegt anerkannt wird obwohl der grund lächerlich ist. ich wünschte jedoch dass mein chef davon auch mal gebrauch macht und zwar bald...ich will den betrieb wechseln (BA-Ausbildung aber in der firma is der teufel los) aber dazu brauch ich ne einigung mit meinem chef und der will mich einfach nicht gehen lassen...jetzt muss ich mich halt einfach so verhalten dass er mich rausschmeisst und das geht mir ziemlich auf die nerven. manchmal ist das arbeitsrecht wirklich noch viel zu sehr auf seiten des arbeitgebers und das is ne riesen sauerei.
 
 
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Fivemiles
Alt 16.04.2005, 23:17   #9
Standard

was sagt denn der betriebsrat dazu ?
 
 
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