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Fälle zur Sachmängelhaftung


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Giulia
Alt 13.04.2008, 18:09   #1
Standard Fälle zur Sachmängelhaftung

Fall 1:
Wie löse ich diesen Fall?? Ich verzweifel grad dran.
K schließt mit dem Gebrauchtwagenhändler V einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Mercedes A-Klasse über 5.000 €. K legt bei den Verhandlungen Wert darauf, keinen Unfallwagen zu bekommen. V verkauft den Wagen daher als "unfallfrei". Nacdem K bereits einige Wochen damit gefahren war, trifft er den S, der ihm von einem Unfall erzählt, den er vor wnigen Jahren mit diesem Auto gehabt habe. V konnte von diesem Unfall allerdings nichts wissen, da V den Wagen wiederum von einem Dritten erworben hatte, der von dem Unfall ebenfalls nichts wusste.

Fall 2:
K klauft von seinem Arbeitskollegen V ein gebrauchtes Faltboot. V versichert ihm ausdrücklich, dass sich das Boot in einem ausgezeichneten Zustand befinde und absolut wasserdicht sei. K bezahlt bar und nimmt das Boot gleich mit. Während der ersten Bootsfahrt, vier Wochen nach dem Kauf, stellt sich nach wenigen Paddelschlägen heraus, dass durch eine schwer zu entdeckende undichte Stelle am Boden des Bootes Wasser eindringt. K lässt den Schaden sofort beheben und bezahlt dafür 100€. Außerdem zieht sich K beim Untergang des Bootes eine ERkältung zu; dafür fallen Behandlungskosten von 50€ an.
Untersuchen Sie, welche REchte K gegenüber V geltend machen kann.

Kann mir jemand bei diesen Fällen helfen? Ich komm da echt nicht mehr weiter! Ich hab schon das ganze Bgb durchgelesen von wegen Schadensersatz usw aber ich find einfach keine Lösung zu den Fällen. Ich bin schon richtig verzweifelt! Bitte helft mir!
DAnke im vorraus!
Giulia
 
 
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OrionX
Alt 13.04.2008, 18:24   #2
Standard

Fall 1:

solange kein gutachten vorliegt das der Wagen wirklich ein Unfallwagen war haftet da garniemand. K ist also in der Beweispflicht. auch da nichts schriftliches im vertrag zu stehen scheint kann da auch nix geltend gemacht werden.

Fall 2:

Wenn das Faltboot im Kaufvertrag als einwandfrei bezeichnet wurde (schriftlich) dann kann er Ansprüche geltend machen, ansonsten steht meines erachtens aussage gegen aussage.

aber hier findet keine gültige rechtsberatung statt. (auch wenns sich nach einer schulaufgabe anhört)
 
 
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michaelg
Alt 13.04.2008, 18:28   #3
Standard

Ich hab von Zivilrecht jetzt keine Ahnung bei den Fällen trau ich mich insofern auch gar nicht zu helfen, aber rein grundsätzlich: § 434 BGB ist hier doch einschlägig.
In Reinform sieht es denn so aus, dass ein Sachmangel besteht, weil die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschafftenheit hat.
Die Rechte des Käufers ergeben sich dann aus § 437 BGB.
 
 
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rippchen
Alt 13.04.2008, 18:30   #4
Standard

Fall 1: wäre Nichtig auf Grund vom Irrtum, somit ist der Kaufvertrag zwischen K und V nicht mehr Vorhanden. Das heißt K könnte den Wagen an V zurückgeben und das Geld wieder bekommen. Dann könnte V aufgrund des Gleichen Irrtums den Wagen an seinen Verkäufer wieder geben und das Geld erstattet bekommen. Paragraf 119 im BGB denk ich mal.

Fall 2: ist meiner Meinung nach auf Paragraf 119 im BGB. Auch Anfechtbar wegen Irrtums. V muss auch für die 100€ und die 50€ aufkommen, in welchem Paragraf das allerdings geregelt ist, kann ich dir leider auch nicht sagen.
 
 
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Giulia
Alt 13.04.2008, 18:32   #5
Standard

Zitat von michaelg
Ich hab von Zivilrecht jetzt keine Ahnung bei den Fällen trau ich mich insofern auch gar nicht zu helfen, aber rein grundsätzlich: § 434 BGB ist hier doch einschlägig.
In Reinform sieht es denn so aus, dass ein Sachmangel besteht, weil die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschafftenheit hat.
Die Rechte des Käufers ergeben sich dann aus § 437 BGB.
Soweit bin ich auch gekommen. Das würde ich auch so hinschreiben, wenn ich mir nicht sicher wäre, dass meine geehrte Frau Lehrerin mehr verlangt. Leider sind die Paragraphen nochmal unterteilt und leitet zu einem anderen Paragraphen, der widerrum irgendwo hin führt usw... Da wird man nur noch verrückt. Vorallem wenn dann die ganzen Vorraussetzungen da stehen ect. Ich komm da nicht mehr hinterher!!

Zitat von OrionX
Fall 1:

solange kein gutachten vorliegt das der Wagen wirklich ein Unfallwagen war haftet da garniemand. K ist also in der Beweispflicht. auch da nichts schriftliches im vertrag zu stehen scheint kann da auch nix geltend gemacht werden.

Fall 2:

Wenn das Faltboot im Kaufvertrag als einwandfrei bezeichnet wurde (schriftlich) dann kann er Ansprüche geltend machen, ansonsten steht meines erachtens aussage gegen aussage.

aber hier findet keine gültige rechtsberatung statt. (auch wenns sich nach einer schulaufgabe anhört)
Das ist keine Schhulaufgabe! Das sind Übungen für eine Schulaufgabe, aber leider komm ich mit meinem Wissen nicht auf die Antworten

Geändert von Jumpy (13.04.2008 um 19:26 Uhr).
 
 
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OrionX
Alt 13.04.2008, 18:37   #6
Standard

ja aber auf vereinbart kommts an. da muss irgendwer beweisen das das überhaupt vereinbart wurde, also wenn ein vertrag vorliegt wo das drinsteht ist das der beweis, ist es mündlich abgeschlossen steht doch aussage gegen aussage.

oder irr ich da oder wie oder was...
 
 
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Jumpy
Alt 13.04.2008, 19:30   #7
Standard

Fall Eins = gewerblicher Verkauf/Kauf, Haftung durch Verkäufer
Fall Zwei = privat Verkauf/Kauf. keine Haftung (nur wenn du dem Verkäufer nachweisen kannst, das er den Mangel arglistig verschwiegen hat)

so würde ich es sehen erstmal!

Geändert von Jumpy (13.04.2008 um 19:54 Uhr).
 
 
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