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DVB-T oder DVB-S

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Bodo
Alt 10.10.2006, 09:44   #1
Standard DVB-T oder DVB-S

Ich hab mal grad 'ne ganz blöde Frage. Bei DVBS Karten muss ich doch 'ne Schüssel irgendwo haben und DVBT waren nur diese kleinen lustigen Antennen die man auf den Rechner stellt oder?
 
 
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dare
Alt 10.10.2006, 09:59   #2
Standard

genau, dvbs ueber schuessel, wobei die ein digitalen lnb braucht und dvbt ueber ne "zimmerantenne"
 
 
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Bodo
Alt 10.10.2006, 10:17   #3
Standard

Kann ich die antenne hinstellen wo ich will? Mein rechner steht weit hinten im raum oder muss die näher zum fenster? Eigentlich egal oder?
 
 
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dare
Alt 10.10.2006, 10:38   #4
Standard

kommt drauf an

wenn deine waende alles gut durchlassen, sollte das kein problem sein.

gibt aber auch raeume, wo der empfang nur am fenster ausreichend ist.
 
 
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weltretter
Alt 10.10.2006, 13:43   #5
Standard

Kommt generell auf den Ort an an dem du dich befindest. Manche Städte oder Stadtteile haben sowieso n schlechteren Empfang.
Eigentlich ist es egal wo du die Antenne hinstellst (man kann das Signal ja verstärken, dass lässt sich am Gerät einstellen, wie ich erfahrne hab ), aber bei mir ist das Signal zum Beispiel stabiler, wenn die Antenne direkt auf dem TV steht.
 
 
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VoodooHD
Alt 10.10.2006, 15:44   #6
Standard

Desweiteren ist DVB-T nicht flächendeckend verfügbar. Solltest auch mal prüfen obs bei dir überhaupt verfügbar is.

z.B. da: http://www.ueberallfernsehen.de/

Grundsätzlich find ich eh DVBS besser, da:
HD Ready
Premiere möglich
mehr Programme
 
 
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Alt 10.10.2006, 19:43   #7
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tja nur darf nicht jeder ne schüssel am haus verbasteln (bin eh sat-tv gewohnt und hasse mein bescheidenes kabel hier in der stadt bereits)... wie is das eigentlich, es gibt doch auch digitales kabelfernsehen oder? muss da wieder der hausbetreiber was tun? weil dann werde ich es auch nie bekommen können. gut ein grund mehr den kasten auszulassen.
 
 
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VoodooHD
Alt 11.10.2006, 14:37   #8
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Ok stimmt, wenn keine Schüssel erlaubt is, dann is das blöd. Tja da müsste man wieder ausländer sein, die haben ja ein Recht darauf ihre Heimatsender zu empfangen und dürfen auch da Schüsseln montieren wo's deutsche nicht dürfen
 
 
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Registrierter PPler
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Alt 11.10.2006, 15:09   #9
Standard

ist das jetzt nur geschwafel oder gibts das wirklich? dann würd mich interessieren in welchem sinne man ausländer sein muss, dann könnt ich mir vielleicht auch was drehen und ne schüssel hier anbringen.
 
 
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VoodooHD
Alt 11.10.2006, 15:22   #10
Standard

Ne, leider kein geschwafel. Hier mal ein paar Urteile, die google auf die schnelle ausgespuckt hat.

Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eine Parabolantenne an der Außenwand anbringen, wenn die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist. (BayOLG, Az. 2 Z BR 92/00)



Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484; LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)



Wird die Parabolantenne nicht an der Hauswand befestigt, sondern nur auf den Balkonboden bzw. Terrassenboden gestellt, so liegt normaler vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache vor, der keiner Genehmigung des Vermieters bedarf. Erst wenn Eingriffe in die Gebäudesubstanz stattfinden, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. (LG Berlin, Az. 63 S 66/03, aus: MM 12/03, S. 10)



Hat die Wohnung einen Kabelanschluss, über den aber keine Programme aus dem Heimatland des Mieters empfangen werden können, kann der ausländische Mieter auf eigene Kosten eine Parabolantenne anbringen lassen. Der Vermieter muss den Anspruch dulden, kann aber bestimmen, an welchem Ort die Parabolantenne befestigt wird. Außerdem kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Wiederentfernung der Parabolantenne verlangen. Kosten der Wartung und Haftung trägt der Mieter. (OLG Karlsruhe, Az. 3 ReMiet 2/93, aus: WM 1993, S. 525; GE 1993, S. 1151)



Erklärt sich der ausländische Mieter bereit, die Parabolantenne auf eigene Kosten aufzustellen, eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Anlage abzuschließen und beim Auszug auf eigene Kosten wieder entfernen zu lassen, zahlt dem Vermieter aber keine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung, so braucht der Vermieter die Anbringung der Parabolantenne nicht zu gestatten. (LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2000, aus: NZM 2000, S. 544)



Die Genehmigung einer Parabolantenne trotz vorhandenem Kabelanschluss kann nicht versagt werden, wenn der ausländische Mieter über Kabel keinen Heimatsender empfangen kann. Das gilt auch dann, wenn der ausländische Mieter die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Ein Heimatsender steht ihm verfassungsrechtlich zu, um die kulturellen und sprachlichen Wurzeln zu pflegen. (LG Wuppertal, Az. 16 S 32/99, aus: NZM 1999, S. 1043)



Empfängt der ausländische Mieter einen Heimatsender über Kabelanschluss und erhält er auf eigene Kosten über ein Zusatzgerät für digitales Fernsehen zwei weitere Heimatsender, steht ihm kein Anspruch auf eine Parabolantenne zu. (LG Lübeck, Az. 6 S 205/97, aus: NZM 1999, S. 1044)



In Berlin kann ein türkischer Mieter über Kabelanschluss ein ausreichendes Angebot in seiner Heimatsprache empfangen, so dass der Vermieter der zusätzlichen Installation einer Parabolantenne nicht zustimmen muss. (AG Berlin Tiergarten, Az. 4 C 302/99, aus: GE 12/00, S. 814)



Der ausländische Mieter verliert den Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. (AG Berlin Schöneberg, Az. 109 C 545/99, aus: GE 8/00, S. 543)



Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter grundsätzlich auf die Errichtung einer Parabolantenne verzichtet, ist diese Klausel unwirksam. Grundsätzlich muss zwischen dem Informationsbedürfnis des Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen und einzelfallbezogen entschieden werden. (LG Essen, Urteil vom 12.03.1998, aus. WM 1998, S. 344)



Ist ein deutscher Staatsbürger an das Kabelfernsehen angeschlossen, kann er aus beruflichen oder künstlerischen Gründen keine Parabolantenne beanspruchen, um sich über ausländische Anbieter zu informieren. Das verfassungsrechtliche Informationsrecht ist hierdurch nicht eingeschränkt. Darüber hinaus war die berufliche und künstlerische Tätigkeit nicht Gegenstand des Mietvertrages. (VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.08.2001, VerGH 39/01)


Da noch ein interressanter Beitrag....
http://immobilienmarkt-content.suedd...kel/897/85812/
 
 
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