
12.07.2002, 16:29
# 1 Verfassungsgericht: Gelegentlicher Canabis Kosnum kein Grund zum Führerscheinentzug! Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 62/2002 vom 12. Juni 2002
Dazu Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -
und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
Verweigerung eines Drogenscreenings
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf) stattgegeben, dessen
Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem er sich geweigert hatte, ein
behördlich angeordnetes Drogenscreening beizubringen. Die auf die Entziehung
der Fahrerlaubnis bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen wurden
aufgehoben. In einem anderen Fall hingegen wurde die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen und die Voraussetzungen für die Anordnung des
Drogenscreenings wurden bejaht.
Im ersten Fall wurde der Bf 1994 anlässlich einer Einreise aus den
Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.
Dabei wurden fünf Gramm Haschisch gefunden. Der Beschwerdeführer kam einer
Aufforderung der Stadt Freiburg i.Br., ein Drogenscreening vorzulegen, nicht
nach. Daraufhin entzog die Stadt ihm die Fahrerlaubnis. Rechtsmittel blieben
erfolglos.
Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht ist eine Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher
Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber
aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen
(Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung hat regelmäßig die
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Die Kammer stellt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bf
fest. Diese Freiheit erfasst auch das Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr. Der in dem Entzug der Fahrerlaubnis liegende
Eingriff in die Handlungsfreiheit war im vorliegenden Fall
verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der
Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs stand. Es fehlte nämlich als
Grundlage der Überprüfung der Fahreignung ein hinreichender Tatverdacht, der
einen Eignungsmangel nahe legte. In Übereinstimmung mit einer jüngeren
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2002, S. 78 <80>) geht die
Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum
ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes
Verdachtselement bildet.
Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer auf Grund von fachlichen
Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen, die sie zu den Wirkungen des
Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln
eingeholt hatte. Dazu führt die Kammer unter anderem aus: Der Konsum von
Cannabis könne die Fahreignung ausschließen. Die Fahrtüchtigkeit einer
Person sei im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer
mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Nach heutiger Erkenntnis bestehe in
aller Regel aber kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder
gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden
fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen
Leistungsfähigkeit führe. Bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum
sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene eine
drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig
erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr
absehen könne.
Bei dieser Sachlage durfte die Fahrerlaubnis nicht allein auf der Grundlage
des einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am
Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Die Kammer betont aber, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Fahreignungsprüfung bestehen,
wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche
Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum
von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu
trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Dann kann weiterhin die aktive
Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers verlangt und darf die Verweigerung zum
Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden. In dem weiteren Fall hatte die
Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines
mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden.
Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und
Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -
Karlsruhe, den 12. Juli 2002 |