Cannabis unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz, und das sagt:
§29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt
anbaut,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
[...]
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
[...]
Anbau ist strafbar, und noch härter wird er bestraft, wenn davon auch was verkauft wird. Eine nicht geringe Menge richtet sich nach Bundesland und Staatsanwalt und fängt anscheinend bei 5g THC an. Es scheint jedoch, als würden je nach Umständen und Vorstrafen auch Verfahren bei geringeren Mengen teilweise nicht eingestellt.
Link zu einer Studie darüber.