Zitat von K-Stylez Also heißt dass das bei jedem Auto, das nach dem 01.01.1991 zugelassen wurde, 4% + 4 km/h Tachovoreilung normal sind?
Die + 4km/h beziehen sich nur auf den Maximalwert (
10% + 4km/h). Die 4% sind der
Durchschnitt.
Was stimmt den nun? Der eine sagt 2 - 6 Wochen und ein anderer bis zu 3 Monaten. Ich habe aber auch gehört das es durchschnittlich ca. 2 - 6 Wochen dauert.
3 Monate sind die Zeit, bis das ganze verjährt ist, du also keine Strafe mehr zu fürchten hast, wenn du bis dahin nicht mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurdest! Es kann in der Tat 2-6 Wochen dauern, bis der Brief kommt - je nach Umständen (Auslastung der Bußgeldstelle etc.).
Macht des eigentlich nen Unterschied ob man in ner 30er Zone mit knapp 50 fährt, oder wo man 50 fahren darf mit 70 fährt? Wird damit härter umgesprungen oder kommt es nur auf die km/h Zahl an die man zu schnell ist, und nicht wo man zu schnell ist?
Nein, nur, ob's inner- oder außerorts ist:
Überschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften:
< 11 km/h --> 15,- EUR
11-15 km/h --> 25,- EUR
16-20 km/h --> 35,- EUR
21-25 km/h --> 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h --> 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h --> 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h --> 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h --> 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h --> 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
< 70 km/h --> 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Überschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften:
< 11 km/h --> 10,- EUR
11-15 km/h --> 20,- EUR
16-20 km/h --> 30,- EUR
21-25 km/h --> 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h --> 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h --> 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h --> 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h --> 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h --> 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
> 70 km/h --> 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Zitat von -tjc- kannste das mal bitte belegen wäre mir nämlich auch neu
Aber natürlich!
§26, StVG
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.