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Aktuelle Rechtsprechungen und Informationen


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Jumpy
Alt 07.06.2007, 12:26   #1
Standard Aktuelle Rechtsprechungen und Informationen

Ich mache mal ein Thread auf, für aktuelle Rechtsachen, Urteile oder neue Gesetze.

Wenn jemand was neues erfährt, wär es schön wenn ER/SIE/ES uns es hier mitteilt. Es müssen keine vollständigen Urteile oder Gesetze sein, die Info reicht und ich versuche dann den Rest zu besorgen.

Ich hoffe das ganze macht Sinn, ansonsten schmeiss ich den Thread wieder raus

Input zur VERÄNDERUNG oder VERBESSERUNG des Threads nehme ich gerne per PM entgegen!

Jumpy

PS: Bei Pastings bitte auf Quellenangaben und Copyright achten

Geändert von Jumpy (07.06.2007 um 20:02 Uhr).
 
 
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Jumpy
Alt 07.06.2007, 12:33   #2
Standard

Ich fang mal an:


BAG aktuell: Elternteilzeit - "Nachbesetzung" kein Ablehnungsgrund:

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern in einer Entscheidung (Az.: 9 AZR 82/07) klargestellt, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf sog. Elternteilzeit nicht mit dem Hinweis auf eine bereits eingestellte Ersatzkraft umgehen kann. Die Angabe, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt nach Aussage der obersten Arbeitsrichter nicht, eine Vereinbarung zur Elternteilzeit abzulehnen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.
 
 
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*Sunshine*
Alt 08.06.2007, 00:03   #3
Standard

  1. Neu eingeführt wird das Elterngeld. Ab Januar 2007 wird für jedes neugeborene Kind vom Staat Elterngeld bezahlt. Geld bekommt der Elternteil, der zu Hause die Betreuung des Kindes übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Nettoverdienst: 67% davon wird monatlich fällig, allerdings höchstens 1800. - Euro, begrenzt auf 1 Jahr. Weitere 2 Monate wird gezahlt, wenn das jeweilige andere Elternteil auch eine zwei Monate dauernde Babypause einlegt. Grundsätzlich für 14 Monate beziehen Alleinerziehende Elterngeld.
  2. Lag bisher die Grenze für Betreuungskosten bei 1548.- Euro, so können im neuen Jahr bis zu 4000. - Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für berufstätige Alleinerziehende als auch für Elternpaare. Zwei Drittel der Kosten für die sogenannte Tagesmutter sind pro Kind (bis zu 14 Jahren) absetzbar.
  3. Über die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% wird ja seit Monaten diskutiert - jetzt ist sie beschlossen und ab 1. Januar in Kraft. In manch privatem Haushalt wird deshalb die eine oder andere größere Anschaffung noch in 2006 gemacht, da 3 Prozentpunkte Mehrkosten schnell die tausender Grenze überschreiten kann. Die 7prozentige Mehrwertsteuer hat weiterhin Gültigkeit für Sozialdienstleistungen, Zeitungen und Bücher, Nahrungsmittel, Gastronomie und für den öffentlichen Nahverkehr und Taxi.
  4. Auch das Kindergeld bleibt nicht unberührt: Hier sinkt die Altersgrenze auf 25 Jahre. Während der Ausbildung dürfen die Einkünfte des Kindes 7600.- Euro pro Jahr nicht überschreiten. Mit 154.- Euro im Monat für das erste, zweite und dritte Kind bleibt der Betrag gleich, ab dem 4. Kind gibt es 179. - Euro. ------
  5. Zum wiederholten Male gekürzt wird der Sparerfreibetrag: Er beträgt jetzt für Alleinstehende nur noch 750.- Euro. Für Verheirate sind 1500.- Euro
Das sind ein Paar Beschlüsse 2007
Hoffe es kann den einen oder anderen weiterhelfen !

Geändert von Jumpy (08.06.2007 um 12:12 Uhr).
 
 
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Jumpy
Alt 21.06.2007, 08:30   #4
Standard Personalakte

Personalakte

Der Sachverhalt


Vom (BAG, Urt. v. 12.09.2006 - 9 AZR 271/06) entschiedenen Fall ging es um die vertrauliche Behandlung von sensiblen Daten über die Persönlichkeit und Gesundheit eines Arbeitnehmers. Dieser litt an einer Suchterkrankung, die entsprechend medizinisch behandelt wurde. Die Unterlagen über die stationäre Therapie wurden vom Arbeitgeber in die Personalakte aufgenommen. Der betroffene Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Entfernung der Schreiben aus der Personalakte. Er befürchtete bei Verbleib der Schreiben in der Personalakte Nachteile für seinen beruflichen Werdegang; außerdem sah er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, der Forderung nachzukommen, beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht zunächst die entsprechenden Schreiben ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. In der letzten Instanz verfolgte er nur noch seine hilfsweisen Anträge, die sensiblen Daten in einem verschlossenen Umschlag abzuheften, wobei allein der Leiter der Personalabteilung bzw. dessen Stellvertreter öffnungsberechtigt sein sollten und jede Öffnung mit Datum und Grund auf dem Umschlag zu vermerken sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte letztendlich Erfolg. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen geschieht. Das Bundesarbeitsgericht kam nach einer umfangreichen Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass der beklagte Arbeitgeber mit der ungeschützten Aufbewahrung der sensiblen Gesundheitsdaten in der Personalakte des Klägers rechtswidrig dessen Persönlichkeitsrecht verletzt hat.

Das BAG ging jedoch nicht so weit, dass die besonders sensiblen personenbezogenen Daten ganz aus der Personalakte zu entfernen sind. Es verurteilte lediglich den Arbeitgeber dazu, sämtliche Schreiben, die auf die auf die Suchterkrankung des Klägers hinweisen, gesondert in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und das Einsichtsrecht auf den Personalleiter sowie dessen Stellvertreter zu beschränken.

Beseitigung von ungeschützten Gesundheitsdaten

Das BAG bejaht also den grundsätzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers (nach §§ 12, 862, 1004 BGB) auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte, weil hierdurch in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Dieses schützt vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter.

Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren, sie gegen zufällige Kenntnisnahme zu schützen und den informationsberechtigten Personenkreis zu beschränken.

Recht auf vollständige Personalakte

Dem steht auch nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Denn die Personalakte bleibt vollständig. Werden die Gesundheitsdaten zur Einleitung von Personalmaßnahmen benötigt, können sie von den berechtigten Personen eingesehen werden. Die Rechte des Arbeitgebers auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG werden nicht beeinträchtigt.

Das BAG bejaht folglich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der von ihm geführten Personalakten. Das gilt nach der Urteilsbegründung auch ausdrücklich für sensible Daten über die Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers, z.B. einer Suchterkrankung. Denn solche Erkrankungen könnten bei negativer Zukunftsprognose "eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers sozial rechtfertigen" (§ 1 KSchG).

Wie der Arbeitgeber den Schutz sensibler Personaldaten gewährleistet, hat er grundsätzlich selbst zu bestimmen. Unterbleibt dies, geht das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen zu bestimmen, auf den Arbeitnehmer über (Rechtsgedanken aus §§ 316, 264 Abs. 2 BGB).

Schwierige Aufbewahrung

Der Vorschlag des BAG, sensible Gesundheitsdaten gesondert in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, klingt im ersten Moment plausibel. Bei genauerer Betrachtung kommen aber in Zeiten der computergestützten Personalaktenführung, wie sie in zahlreichen Betrieben bereits praktiziert wird, schnell Zweifel an der Praxistauglichkeit auf.


Quelle: Info Arbeitgeber- und Arbeitsrecht.de




Geändert von Jumpy (21.06.2007 um 10:43 Uhr).
 
 
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Krashok
Alt 27.06.2007, 22:16   #5
Standard

Gericht: Kein Verkauf von Soft-Air-Waffen an Kinder

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Verkauf so genannter Soft-Air-Waffen an Kinder einen Riegel vorgeschoben.

HB KARLSRUHE. Nach der am Dienstag veröffentlichten Grundsatzentscheidung ist der Verkauf dieser Feder- oder Gasdruckpistolen an Minderjährige strafbar, wenn die abgefeuerten Kugeln eine Bewegungsenergie zwischen 0,08 und 0,5 Joule erreichen. Das entspricht nach Polizeiangaben einer Schussstärke, die Hautrötungen und blaue Flecken, aber auch schwere Verletzungen verursachen kann. Soft-Air-Waffen sind meist maßstabsgetreue Nachbildungen von Originalwaffen und verschießen Plastik- oder spezielle Soft-Air-Leuchtspurmunition mit einem Kaliber von 5,5 oder 6 Millimetern.

Das Karlsruher Gericht verschärft damit - als bundesweit erstes LG - die Vorgaben des Bundesinnenministeriums, nach denen Jugendliche über 14 Jahre Soft-Air-Waffen bis zu dieser Stärke erwerben durften. Dem Urteil zufolge dürfen Soft-Air-Waffen mit mehr als 0,08 Joule nur noch an Volljährige verkauft werden. (Az: 1 Ss 75/06 vom 27. April 2007)
 
 
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Jumpy
Alt 07.07.2007, 08:27   #6
Standard

Berlin (RPO).

Alkoholverbot für Fahranfänger: Ab dem 1. August gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages ließ der Bundesrat am Freitag in Berlin ohne Einwände passieren. Danach gilt für alle Fahranfänger ein Alkoholverbot während der zweijährigen Führerschein-Probezeit sowie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bei einem Verstoß erwarten den Fahranfänger ein Bußgeld von 125 Euro und 2 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Auf ein Fahrverbot wird aber verzichtet, wenn der Alkoholpegel noch unter 0,5 Promille liegt.
In der Begründung der Neuregelung wird darauf verwiesen, dass junge Fahrer unter 21 Jahren überdurchschnittlich häufig unter Alkoholeinfluss an Unfällen mit Personenschäden beteiligt sind. Das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol erhöhe das ohnehin schon hohe Unfallsrisiko von Fahranfängern.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) sagte, viele junge Fahranfänger unterschätzten die Gefahr von Alkohol am Steuer. Bereits wenig Alkohol im Blut führe zu einem deutlich höherem Unfallrisiko.

Find ich gut
 
 
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Jumpy
Alt 01.08.2007, 09:43   #7
Standard

Rauchen verboten. Das heißt es ab heute (01.08.) in drei Bundesländern. In Baden-Württemberg und Niedersachsen darf ab sofort nicht mehr in Gaststätten, Krankenhäusern, Landesbehörden und Schulen geraucht werden. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Rauchverbot zunächst ebenfalls für Behörden, Kliniken und Schulen - im nächsten Jahr soll aber auch hier die Gastronomie dazu kommen. Weitere Bundesländer wollen Anfang nächsten Jahres ebenfalls ein Rauchverbot einrichten. Vorher, nämlich im September, tritt aber ein neues Gesetzt in Kraft, dass das Rauchen in Bundesbehörden, öffentlichen Bussen und Bahnen gänzlich verbietet. Zudem dürfen dann 16-Jährige keine Zigaretten mehr kaufen, dazu muss man dann volljährig sein.
In den meisten anderen Bundesländern müssen sich die Raucher ab Anfang kommenden Jahres auf Änderungen einstellen. Entsprechende Regelungen sind bereits in Arbeit. Allerdings wollen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen noch in diesem Jahr entsprechende Regelungen in Kraft treten lassen. Vom 1. September an gilt zudem ein Rauchverbot in Bundesbehörden, sowie in Bahnhöfen, Flughäfen, Bussen, Bahnen und Taxis.
 
 
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Jumpy
Alt 21.09.2007, 12:31   #8
Standard

Lebensversicherungen

Neues Gesetz verspricht mehr Erträge




Versicherte erhalten wesentlich mehr Rechte. Vor allem Kunden von Lebensversicherungen sollen künftig auch höhere Erträge aus ihren Policen erzielen. Das beschloss der Bundesrat.

 
 
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Jumpy
Alt 04.11.2007, 09:25   #9
Standard Einberufung /dualer Studiengang

Info: .........

Einberufung zum Grundwehrdienst bei Ausbildung im sog. dualen Studiengang

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte sich mit den Voraussetzungen zu beschäftigen, unter denen die Ausbildung eines Wehrpflichtigen im sog. dualen Studiengang seiner Einberufung zum Grundwehrdienst entgegensteht.
Unter einem dualen Studiengang wird eine Ausbildung verstanden, die eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ("Lehre"), z.B. im Beruf des Mechatronikers, Elektronikers für Automatisierungstechnik, Kaufmanns für Bürokommunikation oder Fachinformatikers, mit einem gleichzeitigen Studium an einer Fachhochschule verbindet. Der Studiengang führt nacheinander zu zwei Abschlüssen, nämlich zum Berufsabschluss und zum Hochschulgrad Diplom oder Bachelor. Ihm liegen Vereinbarungen mit Unternehmen zugrunde, die die praktische Ausbildung im Wechsel mit Studienphasen an der Fachhochschule durchführen.
Nach dem Wehrpflichtgesetz können Studierende einberufen werden, bis sie das dritte Semester erreicht haben. Auszubildende werden dagegen von Beginn der Berufsausbildung an zurückgestellt; sie stehen in der Regel danach für den Wehrdienst zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wehrersatzbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag des Wehrpflichtigen die Ausbildung im dualen Studiengang wie ein Fachhochschulstudium zu behandeln haben. Das bedeutet, dass der Wehrpflichtige auch nach dem Beginn seines Studiums weiterhin zum Wehrdienst einberufen werden kann und ein Zurückstellungsgrund erst nach Absolvierung von zwei Semestern oder einem entsprechend langen Abschnitt der praktischen Ausbildung gegeben ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der duale Studiengang unter den für das Verständnis der Zurückstellungsvorschriften maßgeblichen Gesichtpunkten dem Fachhochschulstudium und nicht einer Berufsausbildung gleich, obwohl er (auch) auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Es hat dabei unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit berücksichtigt, dass dieser Personenkreis sonst wegen der Länge der dualen Ausbildung einerseits und der auf 25 Jahre abgesenkten Altersgrenze andererseits in vielen Fällen überhaupt nicht einberufen werden könnte.
BVerwG 6 C 9.07 - Urteil vom 24. Oktober 2007
 
 
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michaelg
Alt 04.11.2007, 11:30   #10
Standard

lächerlich...
Auch eine Form dem Fachkräftemangel Vorschub zu leisten und Lehrstellen zunichte zu machen. Da kriegt man doch sowas von das Kotzen bei. Scheiß Jung, scheiß Gericht.
 
 
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F@S
Alt 13.05.2008, 23:16   #11
Standard [FYI:] Änderung des Waffengesetzes vom April 2008

Da das bei den Softairverrückten gerade aktuell ist:

am 1.4. gab es einige Änderungen am WaffG, hauptsächlich an Vorschriften, die den DurchschnittsPPler - evtl. abgesehen vom Erbfall - nie interessieren werden und redaktioneller Kram.

Und dann noch:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Man sollte also u.A. Messer die als "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)" gelten (könnten), sowie die in Abs. 1 Satz 3 genannten Messer nicht 'unverschlossen', vermutlich überhaupt nicht mehr mit sich rumtragen.

Genausowenig "Anscheinwaffen", das sind:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen


Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

[...]

1.6
Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

2.
Arten von Schusswaffen

2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

[...]

6.
Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

— die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
— die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
— aus denen nicht geschossen werden kann und
— die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.
Also alles was halbwegs realistisch nach Bumm aussieht, z.B. Faschingspistolen, was sicher noch lustig werden wird und der ganze Softairmüll.
Dabei kommt es glücklicherweise weder auf das "offene" noch das "schussbereite" Tragen an.

Daneben wurden noch die Anforderungen für Ausnahmen vom generellen Verbot von Springmessern anders formuliert und zukünftig sind "Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen" (z.B.) verbotene Waffen.
 
 
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