Da das bei den Softairverrückten gerade aktuell ist:
am 1.4. gab es einige Änderungen am WaffG, hauptsächlich an Vorschriften, die den DurchschnittsPPler - evtl. abgesehen vom Erbfall - nie interessieren werden und redaktioneller Kram.
Und dann noch:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Man sollte also u.A. Messer die als "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)" gelten (könnten), sowie die in Abs. 1 Satz 3 genannten Messer nicht 'unverschlossen', vermutlich überhaupt nicht mehr mit sich rumtragen.
Genausowenig "Anscheinwaffen", das sind:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
[...]
1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
2.
Arten von Schusswaffen
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
[...]
6.
Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,
— die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
— die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
— aus denen nicht geschossen werden kann und
— die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.
Also alles was halbwegs realistisch nach Bumm aussieht, z.B. Faschingspistolen, was sicher noch lustig werden wird und der ganze Softairmüll.
Dabei kommt es glücklicherweise weder auf das "offene" noch das "schussbereite"
Tragen an.
Daneben wurden noch die Anforderungen für Ausnahmen vom generellen Verbot von Springmessern anders formuliert und zukünftig sind "Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen" (
z.B.) verbotene Waffen.